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§ 2 Urheberrecht / 7. Abmahnung

Prof. Dr. Theodor Enders
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Rz. 483

Die Neuregelung des § 97a UrhG ist gegenüber der vorausgegangen Fassung von 2008 (Umsetzung der Enforcement-Richtlinie) im Umfang erheblich gewachsen[704] und regelt als das neue "Herzstück" die Voraussetzungen einer Abmahnung (Abs. 2) sowie die Deckelung des Aufwendungsersatzes auf einen Streitwert von 1.000 EUR bei Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen (Abs. 3).

 

Rz. 484

Grundsätzlich ist eine Abmahnung (oder Verwarnung) vor Erhebung der Unterlassungsklage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung[705] im Eilverfahren Voraussetzung dafür, dass im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren dem unterliegenden Beklagten bzw. Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können (§ 93 ZPO). Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist die Abmahnung entbehrlich. Unzumutbar ist die Abmahnung bei einer Sequestration zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung rechtsverletzender Ware, wenn sie die Durchsetzung des Anspruchs vereiteln würde. Bei unberechtigter Abmahnung, wenn also die Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit nicht vorliegen, hat der Abgemahnte Anspruch auf Unterlassung für die Zukunft, bei Verschulden des Abmahnenden auch auf Schadensersatz.[706] Die Wiederholungsgefahr wird erst dann beseitigt, wenn der Abgemahnte als Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die in der Regel als Anhang der Abmahnung beigefügt wird, unterzeichnet und fristgemäß dem Anspruchsberechtigten vorlegt. Jedenfalls reicht die bloße Einstellung der Rechtsverletzung, die ungesicherte Unterlassungsverpflichtung, das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis des rechtsverletzenden Unternehmens nicht aus. Umgekehrt entfällt die Wiederholungsgefahr, wenn der Berechtigte die ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht annimmt. (Siehe auch § 5 Rdn 4 Muster: Klagean...

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