Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 25
Das volljährige Kind schließt eigene Vereinbarungen über Art und Höhe des ihm zustehenden Unterhaltsanspruchs mit den Eltern. Da beide Elternteile grundsätzlich anteilig barunterhaltspflichtig sind, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und beiden Eltern.
Hierbei sind folgende Konstellationen denkbar:
| ▪ |
beide Eltern und das Kind schließen eine gemeinsame Vereinbarung, |
| ▪ |
das Kind schließt mit einem Elternteil eine Vereinbarung mit Zustimmung des anderen Elternteils, |
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das Kind schließt gegen den Willen eines Elternteils eine Vereinbarung mit dem anderen Elternteil. |
Rz. 26
Eine – isolierte – Vereinbarung über die Frage des Kindesunterhalts zwischen Eltern und deren volljährigem Kind bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
Will jedoch das Kind die Ansprüche gegen den sich verpflichtenden Elternteil durch Vollstreckung durchsetzen, muss sich der Betreffende der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Dies ist nur mit notarieller Urkunde möglich. Eine Vereinbarung, also nicht nur eine Titulierung des Anspruchs durch eine Urkunde des Jugendamtes, ist dann durch gemeinsame Beurkundung möglich.
Für den Fall, dass das Kind noch bei einem Elternteil lebt und etwa noch die allgemeinbildende Schule besucht, könnte eine Vereinbarung wie folgt geschlossen werden, wobei in einer Vereinbarung aller drei beteiligter Personen die Kernformulierung wie folgt lautet:
Rz. 27
Muster 2.3: Vereinbarung von Eltern und volljährigem Kind über direkte Zahlung
Muster 2.3: Vereinbarung von Eltern und volljährigem Kind über direkte Zahlung
Verhandelt am _________________________
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
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erscheinen
1. Herr ______________________...