Rz. 25

Das volljährige Kind schließt eigene Vereinbarungen über Art und Höhe des ihm zustehenden Unterhaltsanspruchs mit den Eltern. Da beide Elternteile grundsätzlich anteilig barunterhaltspflichtig sind, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und beiden Eltern.

Hierbei sind folgende Konstellationen denkbar:

beide Eltern und das Kind schließen eine gemeinsame Vereinbarung,
das Kind schließt mit einem Elternteil eine Vereinbarung mit Zustimmung des anderen Elternteils,
das Kind schließt gegen den Willen eines Elternteils eine Vereinbarung mit dem anderen Elternteil.
 

Rz. 26

Eine – isolierte – Vereinbarung über die Frage des Kindesunterhalts zwischen Eltern und deren volljährigem Kind bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

Will jedoch das Kind die Ansprüche gegen den sich verpflichtenden Elternteil durch Vollstreckung durchsetzen, muss sich der Betreffende der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Dies ist nur mit notarieller Urkunde möglich. Eine Vereinbarung, also nicht nur eine Titulierung des Anspruchs durch eine Urkunde des Jugendamtes, ist dann durch gemeinsame Beurkundung möglich.

Für den Fall, dass das Kind noch bei einem Elternteil lebt und etwa noch die allgemeinbildende Schule besucht, könnte eine Vereinbarung wie folgt geschlossen werden, wobei in einer Vereinbarung aller drei beteiligter Personen die Kernformulierung wie folgt lautet:

 

Rz. 27

Muster 2.3: Vereinbarung von Eltern und volljährigem Kind über direkte Zahlung

 

Muster 2.3: Vereinbarung von Eltern und volljährigem Kind über direkte Zahlung

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

erscheinen

1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

2. Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

3. der Sohn der Ersch. zu 1. und 2., K _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

ausgewiesen durch _________________________.

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Vereinbarung über Kindesunterhalt

und erklärten vorab:

§ 1 Ausgangslage

Wir, die Ersch. zu 1 und 2 sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ in _________________________ die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist der Ersch. zu 3 hervorgegangen. Der Ersch. zu 3 besucht die 12. Klasse des Gymnasiums in _________________________ und lebt im Haushalt der Ersch. zu 2.

Wir, die Ersch. zu 1 und 2 leben seit dem _________________________ voneinander getrennt und haben einvernehmlichen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – in _________________________ gestellt.

§ 2 Kindesunterhalt

1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K _________________________ einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen in Höhe von _________________________ EUR gem. Einkommensgruppe _________________________ der Düsseldorfer Tabelle, 4. Altersstufe, zu bezahlen. Hierauf ist das gesetzliche Kindergeld, derzeit 219,– EUR bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von _________________________ EUR ergibt. Zusätzlich verpflichtet sich der Ersch. zu 1, die Kosten für die private Krankenversicherung für das Kind zu bezahlen.
2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgte auf der Grundlage des Einkommens der Ersch. zu 1 und 2 wie folgt:
  Einkommen des Ersch. zu 1 _________________________
  Einkommen der Ersch. zu 2 _________________________
3. Die Erschienenen vereinbaren, dass der vorstehende Unterhaltsbetrag vom Ersch. zu 1 mit befreiender Wirkung unmittelbar an die Ersch. zu 2 gezahlt wird.
4. Die Ersch. zu 1 und 2 werden darüber hinaus an den Ersch. zu 3 monatlich ein Taschengeld in Höhe von _________________________ EUR jeweils monatlich im Voraus auf dessen Konto bei der _________________________-Bank, IBAN _________________________ Überweisen.
5. Die Erschienenen sind darüber einig, dass dem Ersch. zu 3 über die vorstehenden Zahlungen hinaus keine Unterhaltsansprüche zustehen. Der Ersch. zu 3 verzichtet vorsorglich auf etwaige weitere Unterhaltsansprüche. Die Ersch. zu 1 und 2 nehmen den Verzicht hiermit an.
6. Die Vereinbarung bleibt gültig, solange der Ersch. zu 3 die allgemeinbildende Schule besucht und im Haushalt der Ersch. zu 2 wohnt. Nach Absolvierung der Abiturprüfung des Ersch. zu 3 erfolgt eine Weiterzahlung bis zum Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder der Aufnahme eines Studiums zu dem auf das Abitur folgende Studiensemester.

§ 3 Vollstreckungsunterwerfung

_________________________

§ 4 Hinweise, Durchführung

_________________________

(Urkundsausgang,...

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