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§ 2 Erb- und Pflichtteilsverzicht / III. Arten des Verzichts

Walter Krug
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1. Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht

 

Rz. 11

Jeder, der als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, kann auf sein Erbrecht verzichten, § 2346 Abs. 1 BGB. Notwendigerweise braucht ein Verzichtsvertrag aber nur mit denjenigen gesetzlichen Erben geschlossen zu werden, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern § 2303 BGB). Alle anderen gesetzlichen Erben kann der Erblasser ohne weiteres durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließen (§ 1938 BGB).

Wenn nichts anderes vereinbart ist, enthält der Erbverzicht inzident auch den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB).

2. Pflichtteilsverzicht

 

Rz. 12

Statt eines umfassenden Erbverzichts kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden, § 2346 Abs. 2 BGB (sog. isolierter Pflichtteilsverzicht). Wird ein umfassender Erbverzicht betr. das gesetzliche Erbrecht vereinbart, dann umfasst er auch den Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies ist folgerichtig, denn wer nicht mehr zu den gesetzlichen Erben gehört, der kann auch nicht mehr – gesetzlicher – Pflichtteilsberechtigter sein, denn das Pflichtteilsrecht basiert auf der fiktiven gesetzlichen Erbfolge. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass der Verzicht auf den Pflichtteil die eigentliche Bedeutung des Verzichtsrechts ist. Denn eine auf das gesetzliche Erbrecht bezogene Enterbung kann der Erblasser jederzeit durch Verfügung von Todes wegen vornehmen (§ 1938 BGB). Mit dem Pflichtteilsverzicht erlangt der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten ein Maß an Testierfreiheit, das ihm vom Gesetz so nicht zugestanden wird. Er braucht danach bei seinen Verfügungen von Todes wegen auf das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden keine Rücksicht mehr zu nehmen. Praktische Bedeutung hat der Pflichtteilsverzicht im Recht der Unternehmens- und Hofesnachfolge. Der Erblas...

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