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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 208

Reisekosten werden dem RA nur ersetzt, wenn er bei einer Geschäftsreise den Ort, in dem seine Kanzlei oder seine Wohnung liegt, verlassen hat (Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG). Für Geschäfte an seinem Wohnort oder am Ort, in dem seine Kanzlei liegt, darf der RA Reisekosten nicht berechnen. Auch der Weg von der Kanzlei zu dem am selben Ort liegenden Gericht lässt keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten entstehen. Fahrten innerhalb des Ortes sind also definitionsgemäß keine Geschäftsreisen.

 

Hinweis:

Wenn der Gerichtsbezirk mehrere Orte umfasst, sind Reisen des RA innerhalb des Gerichtsbezirks zum Gericht erstattungsfähig, wenn der Kanzlei- oder Wohnort des RA an einem anderen Ort als dem Gerichtsort liegt (AG Gießen, Beschluss vom 22.09.2014 – 47 C 329/12).

Die Kosten für Geschäftsreisen, deren Ersatz der RA verlangen kann, lassen sich in folgende Gruppen unterteilen:

▪ Fahrtkosten (Nrn. 7003, 7004 VV RVG)
▪ Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)
▪ Übernachtungskosten (Nr. 7006 VV RVG)
▪ Sonstige Reisekosten (Nr. 7006 VV RVG)
 

Rz. 209

Als Fahrtkosten sind dem RA bei Benutzung seines eigenen Pkw für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,42 EUR zu erstatten (Nr. 7003 VV RVG). Dieser Betrag soll die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Pkw abdecken. Ergibt sich bei Zusammenrechnung der gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges ein angefangener Kilometer, so ist er aufzurunden. Das RVG sieht nur eine Abrechnung nach vollen Kilometern vor (LG Rostock, Beschluss vom 30.07.2009 – 18 Qs 78/09). Zusätzlich zu dieser Kilometerpauschale kann der RA den Ersatz bestimmter bei Benutzung des Pkw anfallender barer Auslagen verlangen, insbesondere der Parkgebühren und z. B. bei Auslandsreisen der Straßenbenutzungsgebühren (M...

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