Rz. 9
Banken verlangen häufig die Verwendung ihrer eigenen Vollmachtsformulare und akzeptieren eine (in Urschrift oder als Ausfertigung vorgelegte) Vorsorgevollmacht nicht. Die Ablehnung der Vorsorgevollmacht durch die Bank wird u.a. damit begründet, dass der Bankmitarbeiter am Schalter den Regelungsumfang der Vorsorgevollmacht nicht prüfen könne und bei Vorsorgevollmachten nicht sichergestellt sei, dass der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung auch geschäftsfähig gewesen sei. Zudem könne die Bank bei Vorlage einer – bankextern erteilten Vollmacht – nicht prüfen, ob die Vorsorgevollmacht nicht bereits widerrufen sei.
I. Beschränkung der Anerkennung von Vorsorgevollmachten
1. Beschränkung durch Gesetz
Rz. 10
Die Verwendung von (Vorsorge-)Vollmachten gegenüber Banken ist durch Gesetz nicht beschränkt.
2. Beschränkung durch Vereinbarung
a) Beschränkung durch Individualvereinbarung
Rz. 11
Unproblematisch können Vertragsparteien individuell vereinbaren, dass ein Handeln durch Vertreter nicht zulässig sein soll.
b) Beschränkung durch AGB
Rz. 12
Fraglich ist, ob ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Vertreterhandelns formularmäßig durch AGB erfolgen kann. Geht man von dem Grundsatz aus, dass mangels gesetzlicher Einschränkungen die Bank ein Handeln durch einen Stellvertreter innerhalb laufender Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung grundsätzlich akzeptieren muss, so gilt dies zunächst für jede Form der Bevollmächtigung und unabhängig davon, ob für die Bevollmächtigung bankinterne Formulare verwendet wurden.
Rz. 13
Soweit sich in den AGB von Banken und Sparkassen Klauseln finden, nach denen für bestimmte Geschäfte ausschließlich die bankeigenen Vordrucke zugelassen sein sollen, werden solche gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln in der Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB als unwirksam erachtet. So hatte das OLG Frankfurt a.M. im Rahmen eines Verfahrens über den Erlass einer...