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§ 1 Grundlagen des internationalen Gesellschaftsrechts / 1. Verlegung der Hauptverwaltung ins Ausland

Dr. Rembert Süß
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Rz. 48

Verlegt eine deutsche GmbH den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung von Deutschland ins Ausland (Wegzugsfall), so trat nach der bis zum Inkrafttreten des MoMiG geltenden Rechtslage auf der Basis der – in Bezug auf deutsche Gesellschaften damals eindeutig geltenden – Sitztheorie ein Statutenwechsel ein. An die Stelle des bisherigen deutschen Gesellschaftsstatuts trat eine Verweisung auf das am neuen Verwaltungssitz geltende Recht. Die Gesellschaft konnte daher nach einem derartigen Wechsel allenfalls dann als GmbH fortbestehen, wenn sie auch nach dem neuen Sitzrecht als GmbH anerkannt wurde. Dies dürfte meistens nicht der Fall gewesen sein, da die GmbH nicht nach den Vorschriften des ausländischen Rechts gegründet worden ist, insbesondere in dem neuen Sitzstaat nicht im Handelsregister eingetragen ist. Folge war, dass die Gesellschaft auch im deutschen Inland nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt werden konnte.

 

Rz. 49

Anders war dies freilich schon nach damaliger Rechtslage, wenn die GmbH ihren neuen Sitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt hatte. Sie war dann dort auf der Basis der europäischen Gründungstheorie (siehe Rdn 15 ff.) nach Maßgabe des deutschen Gründungsrechts anzuerkennen. Das Gleiche gilt bei Verlegung des Verwaltungssitzes in einen Staat außerhalb der EU, vorausgesetzt, dass dieser bei der Anknüpfung des Gesellschaftsstatuts der Gründungstheorie folgt. In diesen Fällen verweist das Recht des neuen Sitzstaates weiterhin auf das deutsche Gesellschaftsrecht. Hierin liegt eine Rückverweisung auf das deutsche Recht. Diese Rückverweisung führt dann auch aus deutscher Sicht gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zur weiteren Geltung des deutschen Gesellschaftsstatuts.[72]

 

Rz. 50

Allerdings ergab sich in diesen Fällen unabhängig von der Fortgeltung...

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