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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 34 [Gesundheitsförderung]

Hartmut Ross
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Rz. 1

§ 3 Nr. 34 EStG stellt gesundheitsförderliche Maßnahmen in den Betrieben, die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen, und Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention bis zur Höhe von 500 EUR bzw. ab 2020 in Höhe von 600 EUR[1] jährlich steuerfrei. Dabei geht es um Leistungen des Arbeitgebers, die der Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken, der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands oder der betrieblichen Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer dienen. Die Steuerbefreiung soll die Bereitschaft des Arbeitgebers fördern, seinen Arbeitnehmern entsprechende Dienstleistungen anzubieten oder Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen zuzuwenden. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit (Krankheitskosten) sind nicht von der Vorschrift erfasst.

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für unbeschränkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer (§ 50 EStG Rz. 12). Sie kann nicht nur bei einem inländischen Arbeitgeber, sondern auch bei einem ausl. Arbeitgeber (z. B. im Falle eines Grenzgängers oder Grenzpendlers) beansprucht werden. Sie wirkt daher auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG Rz. 3).

 

Rz. 2

Die begünstigten Arbeitgeberleistungen führen beim Arbeitnehmer – soweit die Steuerfreiheit wegen Überschreitens des Höchstbetrags von 500 EUR bzw. ab 2020 von 600 EUR nicht greift – regelmäßig zu stpfl. Arbeitslohn. Daher bewirkt die Vorschrift zugleich eine Steuervereinfachung, weil sie eine nähere Prüfung entbehrlich macht, ob vom Arbeitgeber erbrachte oder finanzierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen gerade der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen dienen und damit wegen eines ganz überwiegend eigenbetriebli...

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