Rz. 1

§ 3 Nr. 34 EStG stellt gesundheitsförderliche Maßnahmen in den Betrieben, die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen, und Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention bis zur Höhe von 500 EUR bzw. ab 2020 in Höhe von 600 EUR[1] jährlich steuerfrei. Dabei geht es um Leistungen des Arbeitgebers, die der Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken, der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands oder der betrieblichen Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer dienen. Die Steuerbefreiung soll die Bereitschaft des Arbeitgebers fördern, seinen Arbeitnehmern entsprechende Dienstleistungen anzubieten oder Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen zuzuwenden. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit (Krankheitskosten) sind nicht von der Vorschrift erfasst.

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für unbeschränkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer (§ 50 EStG Rz. 12). Sie kann nicht nur bei einem inländischen Arbeitgeber, sondern auch bei einem ausl. Arbeitgeber (z. B. im Falle eines Grenzgängers oder Grenzpendlers) beansprucht werden. Sie wirkt daher auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG Rz. 3).

 

Rz. 2

Die begünstigten Arbeitgeberleistungen führen beim Arbeitnehmer – soweit die Steuerfreiheit wegen Überschreitens des Höchstbetrags von 500 EUR bzw. ab 2020 von 600 EUR nicht greift – regelmäßig zu stpfl. Arbeitslohn. Daher bewirkt die Vorschrift zugleich eine Steuervereinfachung, weil sie eine nähere Prüfung entbehrlich macht, ob vom Arbeitgeber erbrachte oder finanzierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen gerade der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen dienen und damit wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ausnahmsweise bereits keinen steuerbaren Lohnzufluss zur Folge haben.[2]

 

Rz. 3

Steuerbefreit ist die Bereitstellung und Finanzierung solcher Gesundheitsförderungsmaßnahmen, die hinsichtlich ihrer Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.[3] Das Zertifizierungserfordernis ist bei bereits vor dem 1.1.2019 begonnenen unzertifizierten Gesundheitsmaßnahmen erstmals für nach dem 31.12.2019 gewährte Sachbezüge maßgeblich (§ 52 Abs. 4 S. 6 EStG).

Die durch § 3 Nr. 34 EStG zur sachlichen Eingrenzung der Steuerfreiheit in Bezug genommenen sozialrechtlichen Vorschriften verpflichten die gesetzlichen Krankenkassen in allgemeiner Form dazu, ihren Versicherten Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention (§ 20 Abs. 5 SGB V) und Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu erbringen, die den Risiken und Potenzialen der gesundheitlichen Situation der Beschäftigten Rechnung tragen (§ 20b SGB V). Die Umsetzung dieser Ziele hat anhand von Handlungsfeldern und Kriterien zu erfolgen, die vom GKV-Spitzenverband unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstands beschlossen werden (§ 20 Abs. 2 SGB V). Die Leistungen können auch in digitaler Form erbracht werden.[4]

 

Rz. 4

Bei den Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention sind gem. § 20 Abs. 3 SGB V auch folgende Gesundheitsziele zu berücksichtigen:

  • Diabetes mellitus Typ II: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln,
  • Brustkrebs: Mortalität mindern, Lebensqualität erhöhen,
  • Tabakkonsum reduzieren,
  • gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung,
  • gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken,
  • depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln,
  • gesund älter werden und
  • Alkoholkonsum reduzieren.

Der Arbeitgeber soll seinen Arbeitnehmern Maßnahmen auf der Grundlage der fachlichen Bewertung der Krankenkassen anbieten (§ 20b SGB V). Hierbei handelt es sich vorrangig um Gesundheitsmaßnahmen, die nicht individuell erfolgen, sondern gruppenbezogen sensibilisieren, informieren und Methoden vermitteln und einüben im Handlungsfeld "Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil"[5] in den Bereichen:

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung (z. B. Gesundheitsseminare),
  • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte (z. B. Rückenkonzepte),
  • Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag (z. B. auch die vom Sozialversicherungsträger begutachtete Abgabe gesunder Mahlzeiten in der Betriebskantine),
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb (z. B. Raucherentwöhnungskurse).

Anstelle des bisherigen Leitfadens Prävention trat mit dem Präventionsgesetz[6] bei Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention das einheitliche Zertifizierungsverfahren gem. § 20 Abs. 5 S. 1 SGB V i. V. m. § 20b Abs. 1 S. 3 SGB V. Darüber hinausgehende Leistungen zur Gesundheitsförderung im Betrieb müssen den Kriterien des aktuellen GKV-Leitfadens Prävention entsprechen. Sämtliche Arbeitgeberleistungen, die sich in diesem Rahmen bewegen, fallen – auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers[7] – unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 ESt...

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