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TV Sonderzahlungen u. Entgeltfortzahlung, Einzelhandel, ... / §§ 3 - 7 Urlaubsgeld

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§ 3 Höhe des Urlaubsgeldes

Das Urlaubsgeld beträgt für:

 

1.

Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 55%, ab 1.1.1998 50% des am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden Tarifgehalts für Verkäufer (G II) im letzten Berufsjahr,

 

2.

jugendliche Beschäftigte und Auszubildende jeweils 50% der vorstehenden Sätze,

 

3.

Auszubildende über 18 Jahre zwei Drittel des Urlaubsgeldes nach Ziffer 1.

 

4.

Für Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1.8.1998 bis zum 31.12.1999 beginnt, beträgt das Urlaubsgeld für die Jahre 1999 und 2000 abweichend von Ziffer 2. und 3. 50% der jeweiligen individuellen Ausbildungsvergütung.

 

Ergänzend gilt die Zusatzvereinbarung vom 3.12.1997.

 

5.

Maßgebend für die Eingruppierung ist das Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres.

§ 4 Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. Die tatsächliche Arbeitszeit errechnet sich aus dem Durchschnitt der im laufenden Kalenderjahr bereits geleisteten Arbeitsstunden.

§ 5 Fälligkeit

 

1.

Das Urlaubsgeld ist auf Verlangen vor Urlaubsantritt zu zahlen, es wird fällig, wenn zumindest die Hälfte des dem Beschäftigten tariflich zustehenden Urlaubs gewährt wird.

 

2.

Wird Teilurlaub gewährt, so ist das volle Urlaubsgeld mit Beginn desjenigen Teilurlaubs fällig, in dessen Verlauf die Hälfte des Jahresurlaubs erreicht wird.

 

3.

Wird der Urlaub abgegolten, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

 

4.

Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag kann ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden.

§ 6 Zwölftelung und Rückzahlung

 

1.

Anspruchsberechtigte Beschäftigte erhalten für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit ein Zwölftel des Urlaubsgeldes gem. der §§ 3 und 4.

 

Beschäftigte, denen aus sonstigen Gründen nicht der volle tarifliche Jahresurlaub zusteht, erhalten Urlaubsgeld im...

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