Rz. 73

Will der Arbeitgeber individualrechtlich mit einer Änderungskündigung eine Versetzung bewirken, ist die Zustimmung des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung nur für die tatsächliche Zuweisung des neuen Arbeitsbereichs nach Ablauf der Kündigungsfrist (BAG, Urteil v. 22.4.2010, 2 AZR 491/09[1]). Ist diese nicht erteilt oder ersetzt, führt dies nicht zu einer – schwebenden – Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Der Arbeitgeber kann nur die Änderung nicht durchsetzen, solange das Verfahren nach § 99 BetrVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist. Der Arbeitnehmer ist dann in dem alten Arbeitsbereich weiterzubeschäftigen, der ihm nicht wirksam entzogen worden ist (BAG, Urteil v. 30.9.1993, 2 AZR 283/93[2]). Das BAG hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass die unter Missachtung des Mitbestimmungsverfahrens erteilten Arbeitsweisungen nach § 134 BGB unwirksam sind.

 
Praxis-Tipp

Wird eine Versetzung mit einer Änderungskündigung eingeleitet, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat – neben der Beteiligung nach § 99 BetrVG – vor Ausspruch der Kündigung gem. § 102 BetrVG anhören.

[1] NZA 2010, 1235.
[2] NZA 1994, 615.

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