Voraussichtlicher Entbindungstag, der der Krankenkasse durch ein ärztliches Zeugnis des Arztes oder der Hebamme nachgewiesen wird: 27.6.
Tatsächliche Entbindung: 21.6. (keine Zwillingsgeburt, kein Merkmal "Frühgeburt" und auch kein Merkmal "Kind mit Behinderung")
Rechtsfolge:
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich für 42 Tage vor dem Tag der voraussichtlichen Entbindung (27.6.), also ab 16.5.
Durch die früher als berechnet eingetretene Entbindung kann der 42-tägige Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung nicht voll ausgeschöpft werden. Deshalb sind die Tage, die noch an dem 42-tägigen Anspruchszeitraum fehlen (hier: 6 Tage), am Ende des ursprünglichen Zeitraums, für den Mutterschaftsgeld beansprucht werden kann, anzuhängen...