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Sommer, SGB V , SGB V § 24i Mutterschaftsgeld / 2.8.2.2 Entbindung früher als erwartet

Siegfried Wurm
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Rz. 144

Entbindet eine Frau früher als erwartet, müsste sich logischerweise der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung entsprechend verkürzen. Um jedoch Frauen, die früher als erwartet entbinden, den europaweit geregelten gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 6 Wochen (42 Tage) vor der Entbindung zu sichern, bestimmt § 24i Abs. 3 Satz 2, dass sich die Anspruchsdauer für die Zeit nach der Entbindung um die Anzahl der Tage verlängert, die das Kind früher als erwartet geboren wurde. Somit hat eine Frau, die früher als vorausberechnet entbindet, immer einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 99 Tage bzw. 127 Tage (vgl. GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.4.1. Abs. 5). Das gilt auch dann, wenn die Frau noch kein Mutterschaftsgeld vor der Entbindung beantragt hat, aber der Krankenkasse aufgrund einer vor der Entbindung ausgestellten Bescheinigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG nachweisen kann, dass die Entbindung letztendlich früher als erwartet eintrat.

 
Praxis-Beispiel

Voraussichtlicher Entbindungstag, der der Krankenkasse durch ein ärztliches Zeugnis des Arztes oder der Hebamme nachgewiesen wird: 27.6.

Tatsächliche Entbindung: 21.6. (keine Zwillingsgeburt, kein Merkmal "Frühgeburt" und auch kein Merkmal "Kind mit Behinderung")

Rechtsfolge:

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich für 42 Tage vor dem Tag der voraussichtlichen Entbindung (27.6.), also ab 16.5.

Durch die früher als berechnet eingetretene Entbindung kann der 42-tägige Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung nicht voll ausgeschöpft werden. Deshalb sind die Tage, die noch an dem 42-tägigen Anspruchszeitraum fehlen (hier: 6 Tage), am Ende des ursprünglichen Zeitraums, für den Mutterschaftsgeld beansprucht werden kann, anzuhängen...

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