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Sauer, SGB IX § 83 Leistungen zur Mobilität / 2.3.1 Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Satz 1 Nr. 1)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 9

Die Hilfe "Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" setzt nach § 4 Abs. 1 KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 der KfzHV erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Das Kraftfahrzeug muss nach § 4 Abs. 2 KfzHV nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann nach § 4 Abs. 3 KfzHV gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 KfzHV erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 % des seinerzeitigen Neuwerts entspricht.

 

Rz. 10

Nach § 5 Abs. 1 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.000,00 EUR gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt. Nicht zu den Beschaffungskosten gehören die mit dem Kauf verbundenen, feststehenden Zusatzkosten, z. B. Kraftfahrzeugsteuer, Beitrag zur Haftpflichtversicherung u.ä. (BSG, Urteil v. 20.2.2002, B 11 AL 60/01 R). Nach § 5 Abs. 2 KfzHV wird im Einzelfall ein höherer Betrag als 22.000,00 EUR zugrunde gelegt, wenn Art und Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Aufwand zwingend erfordert. § 5 Abs. 3 KfzHV bestimmt, dass Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens von dem Betrag nach § 5 Abs. 1 und 2 KfzHV abzusetzen sind.

 

Rz. 11

Die Art und Höhe der Förderung bei der Beschaffung eines Kra...

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