Kurzbeschreibung

Rund um die Kurzarbeit entsteht eine Fülle von Fragen und gerade bei der Umsetzung in der Praxis stoßen viele Betriebe auf Probleme. Wir haben hier die häufigsten Fragen von Unternehmen in Zusammenhang mit der Beantragung und Durchführung von Kurzarbeit zusammengestellt.

FAQ zu Verfahren, Berechnung und Weiterqualifizierung

1. Wie ist die Voraussetzung der Mindesterfordernisse zu handhaben?
Grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) sind die sog. Mindesterfordernisse. Es handelt sich dabei um eine Bagatellgrenze, bis zu deren Erreichen die Regulierung von Arbeitsausfällen als vertragliche Pflicht aus den Arbeitsverträgen durch den Arbeitgeber als zumutbar gilt. Mindestens 1/3 der Arbeitnehmer des Betriebs (oder der Betriebsabteilung) müssen einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben. Bis zum 30.6.2023 gilt: Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb von einem entsprechenden Arbeitsausfall betroffen sind.
2. Welche Grundvoraussetzungen gelten noch?

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten muss eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart worden sein.

Dazu gilt:

  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z. B. Hochwasser, behördliche Anordnung).
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z. B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthaben).
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
  • Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens 1/3 – bzw. bis 30.6.2023 10 % – der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
3. Was ist ein Arbeits- oder Ausfallplan?

In dem Arbeits- oder Ausfallplan wird vorausgeplant, welche Arbeitnehmer (oder Gruppen) zu welchem Zeitpunkt Arbeitsausfälle oder -einsätze haben.

Grundsätzlich muss der geplante Ausfall aufgrund des Umfangs der Auftragsrückgänge plausibel sein. Dieser Plan kann ganz einfach aussehen (z. B. alle arbeiten an jedem Arbeitstag die Hälfte) oder auch sehr detailliert (z. B. wer hat an welchem Tag genau welche Ausfälle bzw. Arbeitsstunden?). D. h. er lässt durchaus einen erheblichen Planungsspielraum zu.

Zu empfehlen ist daher, dass die Ausfälle so geplant und verteilt werden, dass auch mindestens 1/3 der Arbeitnehmer (bzw. bis 30.6.2023 mindestens 10 %) betroffen ist.

Beispiel: Ein 30 %iger Arbeitsausfall für 20 von 100 Arbeitnehmern lässt sich auch so einteilen, dass 35 Arbeitnehmer einen Ausfall von 18 Stunden haben. Letzteres erfüllt die Grundvoraussetzung. Die Mindesterfordernisse sind keine persönliche Voraussetzung. Werden sie von 1/3 der Arbeitnehmer erfüllt, können andere Arbeitnehmer auch mit geringeren Ausfällen als 10 % einen Anspruch haben.

Generell ist es besser, wenn Arbeitsausfälle stärker gebündelt werden. Fällt beispielsweise jeden Monat eine Arbeitszeit (damit auch das Entgelt) von 20 Stunden aus, ist es besser – wenn es die betrieblichen Abläufe erlauben – nur jeden 2. Monat Arbeitsausfälle, dann aber für 40 Monatsstunden zu planen. In diesem Fall wird nämlich die Bezugsdauer (grundsätzlich 12 Monate) um jeden Monat verlängert, in dem insgesamt kein Kurzarbeitergeld bezogen wurde. In diesem Beispiel wäre das eine Verdopplung der Bezugsdauer.
4. Was ist das Sollentgelt?
Sollentgelt ist das Entgelt, das ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit im Abrechnungszeitraum des Kurzarbeitergeldes (jeweiliger Kalendermonat) erzielt worden wäre. Berücksichtigt werden nur beitragspflichtige Arbeitsentgelte, also auch nur Entgelte bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Betrag bildet das Brutto-Sollentgelt.
5. Was ist das Istentgelt?

Das Istentgelt ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum des Kurzarbeitergeldes (jeweiliger Kalendermonat). Da die Arbeit im Abrechnungszeitraum auch komplett ausfallen kann, kann dieses auch "Null" betragen. In diesem Betrag sind jedoch Mehrarbeitsvergütungen und -zuschläge zu berücksichtigen, sodass sie das Kurzarbeitergeld mindern.

Auch Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung ist dem Istentgelt hinzuzurechnen Die ergänzende Beschäftigung führt also nicht zu einem niedrigeren Kurzarbeitergeld.
6. Welcher Betrag bildet die Bruttoentgeltdifferenz?
Die Bruttoentgeltdifferenz bestimmt sich aus dem Brutto-Sollarbeitsentgelt abzüglich des Brutto-Istentgelts. Die Bruttoentgeltdifferenz ist nicht für die Höhe des Ku...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge