Rz. 20

Die fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des VA selbst (BSG, Urteil v. 20.10.2010, B 13 R 15/10 R). Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, noch innerhalb eines Jahres den Rechtsbehelf einzulegen (§ 66 Abs. 2 SGG). Dabei ist es unerheblich, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im konkreten Fall zu einem Versäumen der Frist geführt hat, entscheidend ist allein, dass abstrakt die Möglichkeit eines solchen Kausalzusammenhanges gegeben ist (BSG, SozR 1500 § 66 Nr. 33; BVerwGE 57 S. 188).

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