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Jansen, SGB X § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen / 2.2 Handlungsfähige Rechtssubjekte

Ute Frielingsdorf
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Rz. 5

Handlungsfähig sind:

  1. Natürliche Personen gemäß Abs. 1 Nr. 1, mithin volljährige (Vollendung des 18. Lebensjahres – § 2 BGB) bzw. durch das Vormundschaftsgericht für voll geschäftsfähig erklärte Personen. Nicht geschäftsfähig und damit nicht handlungsfähig sind Geschäftsunfähige, § 104 BGB (Kinder bis 7 Jahre, § 104 Nr. 1 BGB sowie derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, § 104 Nr. 2 BGB). Für einen Handlungsunfähigen handelt sein gesetzlicher Vertreter, was sich nach materiellem Recht bestimmt.
  2. Natürliche Personen, unter den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen. Insoweit stellt das Gesetz sowohl auf die bürgerlich-rechtliche – partielle – Geschäftsfähigkeit wie auch auf eine solche nach öffentlichem Recht ab. Seit 1.1.1992 gibt es die Geschäftsunfähigkeit wegen Entmündigung gemäß § 104 Nr. 3 BGB nicht mehr. An ihre Stelle ist die Anordnung eines Betreuungsverhältnisses getreten.

Zu den beschränkt Handlungsfähigen gehören Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB). Diese können nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Alt. 1), z. B. §§ 107, 108, 110,112,113 BGB, als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts (Alt. 2) als handlungsfähig anerkannt sein.

Zu beachten ist hier insbesondere § 36 Abs. 1 SGB I. Sinn dieser Vorschrift, die Handlungsfähigkeit verleiht, ist es, dass Minderjährige vielfach mit dem vollendeten 15. Lebensjahr in das Berufsleben eintreten und die damit zusammenhängenden sozialrechtlichen Pflichten zu erfüllen haben. Danach können Minderjährige über 15 Jahre Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozi...

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