Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
, Prof. Dr. Axel Mutscher
Rz. 232
Nachträgliche Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 S. 1 HGB Aufwendungen, die durch eine Erweiterung eines Wirtschaftsguts oder durch eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Rz. 233
Mit der Auslegung des Begriffs "Erweiterung eines Wirtschaftsguts" hat sich die Rspr. am Beispiel eines Gebäudes ausführlich beschäftigt: Danach ist eine Erweiterung zu bejahen,
- wenn die Substanz vermehrt, ein Gebäude z. B. aufgestockt wird, oder
- wenn die nutzbare Fläche vergrößert wird; dabei genügt auch eine geringfügige Vergrößerung der nutzbaren Fläche, z. B. durch Einbau einer Dachgaube oder den Ausbau des Dachgeschosses;
- wenn Bestandteile eingebaut werden, die bisher nicht vorhanden waren.
Stets muss die Erweiterung zu einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes führen. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn die Funktion des eingebauten Gegenstands im Wesentlichen derjenigen des ausgetauschten Gegenstands entspricht. Es werden etwa Dachflächenfenster durch Dachgauben ersetzt. Es ist in diesem Fall jedoch dennoch eine Erweiterung zu bejahen, wenn durch den Einbau der Dachgauben zugleich zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.
Diese Grundsätze gelten auch für bewegliche Wirtschaftsgüter. Aufwendungen, durch die ein bereits hergestelltes Wirtschaftsgut zwar verändert, aber weder erweitert noch über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird, sind keine Herstellungskosten, sondern sofort abzuziehender Erhaltungsaufwand. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die lediglich dazu dienen, die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts zu erhalten. Wird daher ein Leitungsnetz nur an die von der Gemeinde vorgenommene Änderung der Straßenführung angepasst, liegt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand...