Rz. 307

Der beschr. Steuerpflicht unterliegen bestimmte Erträge aus Versicherungen. Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht ist auch hier, dass der Leistende der Erträge (Versicherungsunternehmen) im Inland ansässig ist (Rz. 290). Der Umfang der erfassten Einkünfte und damit der beschr. Steuerpflicht wird durch Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG geregelt.

 

Rz. 308

Da § 49 EStG auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG verweist, wirkt sich die Reform der Besteuerung der Versicherungserträge[1] auch auf die beschr. Steuerpflicht aus. Zu unterscheiden sind Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), und solche, bei denen das Abschlussdatum nach dem 31.12.2004 liegt (§ 20 n. F. EStG Rz. 162ff.).

 

Rz. 309

Für Erträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt Folgendes: Zinsen aus Versicherungen unterliegen nur dann der beschr. Steuerpflicht, wenn die Versicherung nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a. F. fällt:

  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag und
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung, wenn die Versicherungsdauer nicht mindestens 12 Jahre beträgt, es sei denn, die Zinsen werden mit Beiträgen verrechnet.

Nicht der beschr. Steuerpflicht unterliegen damit Zinsen aus folgenden Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a. F.):

  • Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen;
  • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht;
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragszahlungen, wenn der Vertrag für mindestens 12 Jahre abgeschlossen ist.
 

Rz. 310

Für Erträge aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gilt dagegen die folgende Regelung. Erträge aus Versicherungen unterliegen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der beschr. Steuerpflicht. Dies gilt für Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht bei Auszahlung der Versicherungssumme im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags. Bei diesen Rentenversicherungsverträgen tritt keine beschr. Steuerpflicht ein, wenn lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird. Außerdem tritt beschr. Steuerpflicht ein bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Die Erträge unterliegen einer KapESt von 25 % zuzüglich SolZ.

[1] Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988, BStBl I 1988, 224.

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