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bAV: Versorgungsausgleich / 6 Externe Teilung (§§ 14–17 VersAusglG)

Dr. Peter Doetsch
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Auch bei der externen Teilung wird die Versorgung entsprechend dem Ehezeitanteil geteilt. Nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird nicht in das System des ausgleichsverpflichteten Ehegatten mit aufgenommen, sondern ein entsprechender Kapitalwert wird im Zeitpunkt der Scheidung direkt auf einen von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ausgewählten Versorgungsträger überwiesen.[1] Mit Zahlung des gerichtlich festgesetzten Betrags an den ausgewählten Versorgungsträger erlischt insoweit die Zusage des Arbeitgebers. Eine Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten ist nicht möglich.

Die mit der Durchführung der externen Teilung entstehenden Kosten dürfen nicht umgelegt werden.

[1] § 14 Abs. 4 VersAusglG.

6.1 Wahl einer angemessenen Zielversorgung

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann sich den Versorgungsträger aussuchen. Der Ausgleichsberechtigte muss dem Gericht das Einverständnis des neu ausgewählten Versorgungsträgers vorlegen[1], um sicherzustellen, dass nicht gegen den Willen des neuen Versorgungsträgers ein Vertrag zustande kommt.

Der Ausgleichsberechtigte darf nur eine Zielversorgung wählen, die eine "angemessene Versorgung" sicherstellt. Als angemessene Zielversorgungen gelten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Riester-Verträge und Anrechte im Sinne des BetrAVG.[2] Wählt die ausgleichsberechtigte Person eine andere Zielversorgung, wird diese vom Gericht als angemessen zu beurteilen sein, wenn sie mindestens das biometrische Risiko der Langlebigkeit absichert.

Wichtig: Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte muss der Wahl zustimmen, wenn sie bei ihm zu steuerlichen Nachteilen im Zeitpunkt der Scheidung führt.[3]

[1] § 222 Abs. 2 FamFG.
[2] § 15 Abs. 4 VersAusglG.
[3] § 15 Abs. 3 VersAusglG.

6.2 Zulässige Fälle der externen Teilung

Die externe Teilung ist im Vereinbarungsweg zulässig: Sind sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der ...

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