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Arbeitskleidung / Lohnsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Überlassung typischer Arbeitskleidung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer typische Arbeits- bzw. Berufskleidung (z. B. Schutzkleidung) unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, zählt der geldwerte Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeits- oder Berufskleidung leihweise überlassen wird oder endgültig in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht bzw. der Arbeitgeber die Arbeitskleidung selbst gemietet hat und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt.[2]

Vereinfachungsregelung

Aus Gründen der Vereinfachung geht die Finanzverwaltung von typischer Berufskleidung aus, wenn der Arbeitnehmer die Kleidung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.[3] Die Gestellung eindeutiger bürgerlicher Kleidung fällt aber nicht unter diese Regelung.

Bürgerliche Kleidung

Der Begriff der typischen Berufskleidung ist gesetzlich nicht näher definiert. Bei der Auslegung des Begriffs ist jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung Aufwendungen für bürgerliche Kleidung ("normale" Schuhe, Unterwäsche und Sportanzüge) grundsätzlich den nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen sind. Unter den Begriff der typischen Berufskleidung fallen daher nur Aufwendungen für Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit, entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z. B. bei Uniformen oder dauerhaft angebrachten Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion, wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o. Ä., folgt.[4]

Danach scheidet die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung immer dann ...

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