Die rechtzeitige Erteilung eines Nachweises ist eine (gesetzliche) Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Arbeitgeber. Der Anspruch ist auf Ersatz des sich aus der Nichterteilung des Nachweises ergebenden Schadens gerichtet. Nach umstrittener Rechtsprechung des BAG ist das NachwG kein Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers, sodass der Schadensersatzanspruch nicht zusätzlich auf eine Verletzung des § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden kann.
Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht nur, wenn der Arbeitgeber überhaupt keinen Nachweis ausstellt, sondern auch dann, wenn dieser lediglich unvollständig oder fehlerhaft ist und hierdurch beim Arbeitnehmer ein Vermögensschaden verursacht wird.
Allerdings bereitet es in der Praxis dem Arbeitnehmer regelmäßig Schwierigkeiten, den sich aus der fehlenden Unterrichtung über die wesentlichen Vertragsbedingungen ergebenden Schaden konkret nachzuweisen. Daher ist der Schadensersatzanspruch im Wesentlichen nur dann von Bedeutung, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers wegen einer bestehenden Ausschluss- oder Verjährungsfrist nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist und daher der ursprüngliche Anspruch nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann.
Das BAG unterstellt dabei zugunsten des Arbeitnehmers, dass dieser bei ordnungsgemäßem Nachweis seine Forderung rechtzeitig erhoben hätte. Es geht hierbei von dem Rechtsgrundsatz des aufklärungsgemäßen Verhaltens aus. Danach ist davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Interessen in vernünftiger Weise wahrt. Dementsprechend entfällt der Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber zwar den Nachw...