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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.8.1 Umzug mit/ohne Zusicherung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 307

Ein Umzug stellt in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung eine leistungserhebliche Änderung dar (SG München, Urteil v. 18.11.2016, S 46 AS 2740/11). Das gilt zumindest im Regelfall auch, wenn ein Umzug innerhalb der Karenzzeit nach Abs. 1 Satz 2 ff. durchgeführt wird. Will der erwerbsfähige Leistungsberechtigte umziehen, soll er vor dem Abschluss des Mietvertrags eine Zusicherung des Leistungsträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nur wenn ein Vertrag vor dem Umzug abgeschlossen worden ist, gibt es einen Ansatz für das Erfordernis der Zusicherung des kommunalen Trägers und damit für das Eingreifen der leistungsbegrenzenden Ausnahmeregelungen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren nach einem Umzug (BSG, Urteil v. 25.4.2018, B 14 AS 21/17 R). Der Leistungsberechtigte hatte zudem geltend gemacht, dass er nur in einen Haushalt eingezogen sei, dessen Unterkunftsaufwendungen das Jobcenter auch zuvor schon getragen hatte. Eine Zusicherung nach Abs. 5 kann ohne ein konkretes Wohnungsangebot für eine zu beziehende Wohnung eingeholt werden, das Erfordernis erfasst jedoch nur Umzüge mit zuvor abgeschlossenem Vertrag. Allein ein Umzug löst das Zusicherungserfordernis nicht aus. Die Anknüpfung der Zusicherung an einen Vertrag ist demnach auch sachgerecht, denn die Warnfunktion des beabsichtigten Vertragsabschlusses über die neue Unterkunft kommt nicht zum Tragen, wenn mit einem Umzug kein Eingehen vertraglicher Zahlungsverpflichtungen für die Zukunft verbunden ist. Für das BSG besteht kein Anlass, das Zusicherungserfordernis und damit auch die leistungsrechtlichen Folgen seiner Nichteinhaltung über den nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte nur erfassten Fall mit vorherigem Vertragsabschluss auszuweiten. Dagegen sprech...

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