Rz. 5
Nach Abs. 1 Nr. 1 ist eine Arbeit unzumutbar, wenn der Leistungsberechtigte zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Das sind alle Fälle des Nichtkönnens und Nichtdürfens. Dies ist an einer konkreten Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit zu messen. Es kommt auf die objektiven Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalte einerseits und das objektive Leistungsvermögen andererseits an.
Welche Arbeit unzumutbar ist, ist eine rechtliche Wertung und wird durch das SGB II nicht definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch meint zumutbar eine hinnehmbare, erträgliche Belastung und unterliegt einer Einzelfallbetrachtung. Wann nach den Wertungsmaßstäben des SGB II das Tragen der Last, eine bestimmte nicht selbst gewählte Arbeit zu verrichten, erträglich ist, entscheiden die Tatbestände nach Abs. 1 und 2 (LSG Sachsen, Urteil v. 12.12.2018, L 13 AS 162/17).
Im Regelfall wird ein Vergleich zu einer Aussage über die Eignung des Erwerbsfähigen zu der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit führen. Bei strenger Betrachtung bleiben die Neigungen des Leistungsberechtigten bei der singulären Prüfung der Eignung unberücksichtigt. Im Zweifel kann der persönliche Ansprechpartner oder Fallmanager nicht allein darüber entscheiden, ob eine Arbeit für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zumutbar oder unzumutbar ist. Bestehen Vermittlungshemmnisse, die dem körperlichen, geistigen oder seelischen Leistungsvermögen zuzurechnen sind, müssen die Fachdienste (Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Dienst) eingeschaltet werden. Es können auch bestehende Gutachten anderer Träger mit Verantwortung im Bereich der Teilhabe an Arbeit herangezogen werden. In der Praxis erstellen diese internen Dienste ein positives und negatives Leistungsbild, das es den Vermittlungsfachkrä...