Rz. 6
Die Vorschrift sah und sieht die kostenfreie Überweisung oder Übermittlung von Geldleistungen auf ein Konto des Empfängers vor. Sie ist auf einmalige oder laufende Geldleistungen als Sozialleistungsansprüche nach § 11 beschränkt (so auch Mrozynski, SGB I, 6. Aufl., § 47 Rz. 1; Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 47 Rz. 11, Stand: 3.7.2020). Soweit die Überschrift der Vorschrift noch auf die "Auszahlung" von Geldleistungen abstellt, also die Übereignung von Geld, wie dies das Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen v. 21.12.1938 (RGBl. I S. 1899) bis 31.12.1986 als Grundsatz vorsah, ist dies durch den Inhalt der Vorschrift nicht mehr gedeckt, sondern kommt allenfalls in besonderen Fällen wie bei der Barauszahlung in den Geschäftsräumen des Leistungsträgers, die trotz § 47 noch möglich sind (vgl. BT-Drs. 7/868 S. 31), oder bei gesundheitlichen Problemen des Berechtigten an dessen Wohnung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.4.2013, L 11 R 190/12) in Betracht.
Rz. 7
§ 47 enthält als eine der wenigen Vorschriften eine Regelung, die sich mit der Frage der Art und Weise der Erfüllung von Sozialleistungsansprüchen in Geld befasst. Dies wird allerdings im Wortlaut der Vorschrift selbst nicht deutlich gemacht. In § 40 Abs. 1 wird das Entstehen der Leistungsansprüche allein vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. § 45 regelt die Verjährung der Ansprüche (vgl. Komm. dort). Das SGB selbst enthält jedoch keine eigenständigen Regelungen für die Erfüllung von Geld- und insbesondere auch nicht für Sachleistungsansprüche aus einem Versicherungsverhältnis und demzufolge auch keine Regelung über das Erlöschen des konkreten Leistungsanspruchs. (Vgl. dagegen § 47 Abgabenordnung zum Erlöschen von i. d. R. Geldleistungsansprüchen aus dem Steuer...