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Jung, SGB XII § 82 Begriff des Einkommens / 2.8 Berücksichtigung von Einnahmen (Abs. 7)

Kirsten Neumann
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Rz. 87

Bis zum 31.12.2023 ergab sich aus Satz 1, dass einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat zu berücksichtigen sind. Die Regelung stellte klar, dass in Fällen, in denen die Leistung für den Zuflussmonat bereits gezahlt worden ist, eine Anrechnung im Folgemonat erfolgt. Verwaltungsaufwendige Verrechnungen der Überzahlung in den Folgemonaten wurden damit vermieden. Durch die Regelung wurden außerdem Auslegungsfragen für die Konstellation beseitigt, dass eine einmalige Einnahme im Verlauf eines Monats zufließt, dann aber nicht mehr auf die erbrachte Leistung angerechnet werden kann, weil diese schon zum Monatsbeginn ausgezahlt worden ist (BT-Drs. 344/15). Satz 2 regelte, dass einmalige Einnahmen, die aufgrund ihrer Höhe mindestens bedarfsdeckend sind, auf i. d. R. 6 Monate zu verteilen sind. Dadurch wird die Leistung – vermindert um die monatliche Anrechnung – weitergezahlt, sofern der Leistungsanspruch infolge der Verteilung nicht vollständig entfällt (BT-Drs. 18/6674 S. 7). Mit der regelmäßigen Verteilung auf 6 Monate wurde der gleiche Verteilzeitraum wie in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. Zugleich wird in Satz 3 (bis zum 31.12.2017 Satz 2 HS 2) eine angemessene Verkürzung des Verteilzeitraums in begründeten Einzelfällen ermöglicht.

 

Rz. 88

Einmalige Einnahmen sind solche, bei denen sich das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft, während laufende Einnahmen solche sind, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Zur Abgrenzung ist entscheidend auf den jeweiligen Rechtsgrund einer Einnahme abzustellen. Dies hat u. a. zur Folge, dass Einnahmen, die nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund nur einmal zu erbringen sind...

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