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Jung, SGB VIII § 92 Ausgestaltung der Heranziehung / 2.4 Einschränkungen und Absehen von der Kostenerhebung

Dr. Dirk Zitzen
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Rz. 12

§ 92 Abs. 4 Satz 1 schränkt das Recht zur Kostenerhebung ein ("Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit ...") für den Fall, dass Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangiger Berechtigter nicht geschmälert werden, und regelt damit das Verhältnis des Kostenrechts zum Unterhaltsrecht. Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass eine Kostenerhebung nicht mit unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen kollidiert oder diese gefährdet und auf diese Weise ggf. den Intentionen der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe zuwiderläuft. Die bisher in § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV geregelte Fallgestaltung bedarf als grundsätzliche inhaltliche Einschränkung einer gesetzlichen, bereits die Verordnungsermächtigung begrenzende Regelung. Abs. 4 Satz 2 sieht nur für die Heranziehung der Eltern eine Sonderregelung vor und ermöglicht das Absehen von der Heranziehung. Zwingend hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe von der Heranziehung abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die leistungsberechtigte Person nach § 19

  • schwanger ist oder
  • ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.

Mit dieser Regelung, die den Schutz des ungeborenen Lebens bezweckt, sollen die Eltern, unabhängig von ihrem Alter in ihrer besonderen Situation entlastet und der Möglichkeit begegnet werden, dass auf die jungen Eltern von deren kostenbeitragspflichtigen Eltern aus finanziellen Erwägungen Druck ausgeübt wird, z. B. dahingehend, die Schwangerschaft abzubrechen oder das neugeborene Kind abzugeben (so die Begründung in BR-Drs 93/13 S. 13).

 

Rz. 13

Von einer Heranziehung soll nach Abs. 5 ganz oder teilweise abgesehen werden in den Fällen

  • der Gefährdung des Ziels und Zwecks der Hilfe,
  • einer besonderen Härte beim Kostenschuldner,
  • eines...

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