Rz. 23
Die Urkundsperson ist nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 befugt, Einwendungen des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils aufzunehmen. Anders als nach den Fällen der Nr. 1 bis 8 handelt es sich dabei nicht um eine Beurkundung. Eine Eintragung in das Beurkundungsregister erfolgt daher nicht. Gemäß §§ 249, 250 FamFG wird auf Antrag der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Anrechnung der nach § 1612b, § 1612c BGB zu berücksichtigenden Leistungen das Eineinhalbfache des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt und soweit nicht bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ein Schuldtitel vorhanden ist. Erachtet das Gericht nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren für zulässig, so verfügt es gemäß § 251 FamFG die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner und weist ihn zugleich darauf hin, von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann (§ 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt (Satz 2 Nr. 2), dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt (§ 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3), welche Einwendungen nach § 252 FamFG erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2, § 259 FamFG in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden und...