Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung ist bereits dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht als berechtigt anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten, auch dann, wenn er mit Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte.[1]

Weiterhin kommt in Betracht:

  • Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Mieters
  • Aufnahme einer Pflegeperson
  • Verkleinerung der Familie des Mieters, z. B. Scheidung, Tod
  • anderweitiger beruflicher Aufenthalt
  • Aufnahme der Eltern
  • Aufnahme eines Lebensgefährten (diesen Anspruch hat der Mieter grundsätzlich ohnehin)
  • Auszug eines Mitmieters usw.
 
Wichtig

Nicht ausreichendes Interesse

Der bloße Wunsch des Mieters zur Aufnahme eines Dritten reicht für sich allein aber nicht aus. Deshalb genügt es nicht, wenn der Mieter ohne Not lediglich seine Einkommensverhältnisse aufbessern möchte oder wenn er für die Dauer seiner Ortsabwesenheit die Wohnung nicht leerstehen lassen will.

Der Mieter ist verpflichtet, gegenüber dem Vermieter die konkreten Umstände darzulegen, die sein Interesse begründen.

In diesen Fällen wurde ein Untermietinteresse bejaht:

  • wenn ein Mieter aus beruflichen Gründen einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt plant und 2 Zimmer einer 3-Zimmer-Wohnung zur Mietersparnis untervermieten will[2]
  • wenn ein Mieter seine Berufstätigkeit einschränken und einen finanziellen Ausgleich in Form der Untermiete erreichen will[3]
  • wenn ein Mieter mit Kind einen Untermieter mit Kind aufnehmen will, damit die Kinder gemeinsam erzogen werden können[4]
  • wenn ein Mieter infolge der Auflösung einer Wohngemeinschaft die Miete nicht mehr bezahlen kann[5]
  • wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten verringern will[6]
  • bei Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft[7]
  • bei vorübergehender Aufnahme eines Verwandten, um diesem bei der Lösung seiner familiären Probleme zu helfen[8]
  • wenn ein älterer Mieter Angst vor Vereinsamung hat[9]
  • wenn der Mieter die Absicht hat, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen nicht allein zu leben.[10]
[1] BGH, RE v. 3.10.1984.
[3] LG Hamburg, WuM 1983 S. 261.
[4] AG Hamburg, WuM 1985 S. 87.
[5] LG Berlin, MDR 1983 S. 132.
[7] LG Hamburg, WuM 1989 S. 510.
[8] LG Kassel, WuM 1989 S. 72.
[9] AG Hamburg, WuM 1990 S. 500.

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