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Schönheitsreparaturen – Vertragsklauseln / 2.2.1 Übergabe einer renovierungsbedürftigen Wohnung

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Renovierungszustand bei Vertragsbeginn

Nach der früheren Rechtsprechung des BGH war eine Renovierungsklausel auch dann wirksam, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn nicht frisch renoviert war. Die Klausel musste lediglich sicherstellen, dass die Renovierungsfristen erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Der Vermieter konnte dem Mieter zwar die Anfangsrenovierung überlassen, er durfte ihn hierzu allerdings nicht verpflichten.[1] Nach dieser Rechtsansicht verstößt eine Renovierungsklausel gegen Treu und Glauben[2], wenn der Mieter verpflichtet wird, die von seinem Mietvorgänger verursachten Abnutzungen zu beseitigen.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 18.3.2015[3] aufgegeben.

 
Achtung

Renovierungsbedarf ohne Kostenausgleich benachteiligt Mieter

Eine Renovierungsklausel benachteiligt den Mieter bereits dann unangemessen, wenn der Vermieter die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergibt und dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

Begründung: Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, die Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen.

Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass der Mieter zu einer vorzeitigen Renovierung verpflichtet ist, es genügt, dass die Wohnung bei Vertragsbeginn nicht frisch renoviert ist.

Ausnahme: Angemessener Ausgleich

Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter dem Mieter für die Übernahme einer renovierungsbedürftigen Wohnung einen "angemessenen Ausgleich" gewährt. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass der Ausgleich dann angemessen ist, wenn der Mieter hierdurch "so gestellt wird, als sei ihm renovierter Wohnraum überlassen worden".

 
Praxis-Tipp

Kosten für Anfangsrenovierung oder Eigenleistungen heranziehen

Diese Ausführungen sprechen dafür, die Angemessenheit an der Höhe der Kosten zu bemessen, die für die Anf...

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