Alexander C. Blankenstein
Vermüllung bzw. Vernachlässigung der Wohnung stellen Vermieter vor nicht unerhebliche Probleme, da meist eine psychische Störung des Mieters für den Zustand der Wohnung verantwortlich ist. Zu denken ist weiter an (Sucht-)Kranke oder Mieter, die aufgrund fortgeschrittenen Alters körperlich nicht mehr in der Lage sind, für geordnete Verhältnisse zu sorgen.
Gehen insbesondere auch von hochbetagten gebrechlichen Mietern Belästigungen durch mangelhafte Pflege der Mietsache und auch deren Vermüllung aus, ist zu beachten, dass den Mieter eine etwaige Schuldunfähigkeit nicht vor dem Verlust der Wohnung schützt. Ein Verschulden des Mieters ist nämlich nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 543 Abs. 1 BGB, sondern nur ein ersetzbares Abwägungskriterium.
Vom Mieter müssen Störungen/Belästigungen ausgehen
Aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG folgt zunächst, dass der Mieter die Mietsache grundsätzlich bis zur Grenze der Substanzgefährdung nach seinem Geschmack gestalten darf. Wie der Mieter in seinen 4 Wänden lebt, geht letztlich nur ihn etwas an. Sammelt er z. B. Verpackungsmüll, so steht ihm dies frei, denn von Verpackungsmüll geht jedenfalls im Allgemeinen keine Geruchsbelästigung aus. Der Vermieter hat erst dann Handlungsmöglichkeiten und ggf. gegenüber anderen Mietern auch Handlungspflichten, wenn die Vermüllung zu Substanzschäden führt oder aber von ihr Geruchsbelästigungen ausgehen.
Dem Mieter bleibt es auch völlig unbenommen, in den Mieträumen nicht mehr zu wohnen, sondern diese im Wesentlichen zum ungeordneten Lagern seines Hausrats bzw. dem seiner Angehörigen zu nutzen. Ohne dass die Mietsache selbst gefährdet sein muss, sind die Grenzen aber dann überschritten, wenn es außerhalb des Mietobjekts zu Geruchsbeeinträchtigungen kommt. Nich...