Vermüllung bzw. Vernachlässigung der Wohnung stellen Vermieter vor nicht unerhebliche Probleme, da meist eine psychische Störung des Mieters für den Zustand der Wohnung verantwortlich ist. Zu denken ist weiter an (Sucht-)Kranke oder Mieter, die aufgrund fortgeschrittenen Alters körperlich nicht mehr in der Lage sind, für geordnete Verhältnisse zu sorgen.

Gehen insbesondere auch von hochbetagten gebrechlichen Mietern Belästigungen durch mangelhafte Pflege der Mietsache und auch deren Vermüllung aus, ist zu beachten, dass den Mieter eine etwaige Schuldunfähigkeit nicht vor dem Verlust der Wohnung schützt. Ein Verschulden des Mieters ist nämlich nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 543 Abs. 1 BGB, sondern nur ein ersetzbares Abwägungskriterium.

 

Vom Mieter müssen Störungen/Belästigungen ausgehen

Aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG folgt zunächst, dass der Mieter die Mietsache grundsätzlich bis zur Grenze der Substanzgefährdung nach seinem Geschmack gestalten darf.[1] Wie der Mieter in seinen 4 Wänden lebt, geht letztlich nur ihn etwas an. Sammelt er z. B. Verpackungsmüll, so steht ihm dies frei, denn von Verpackungsmüll geht jedenfalls im Allgemeinen keine Geruchsbelästigung aus. Der Vermieter hat erst dann Handlungsmöglichkeiten und ggf. gegenüber anderen Mietern auch Handlungspflichten, wenn die Vermüllung zu Substanzschäden führt oder aber von ihr Geruchsbelästigungen ausgehen.

Dem Mieter bleibt es auch völlig unbenommen, in den Mieträumen nicht mehr zu wohnen, sondern diese im Wesentlichen zum ungeordneten Lagern seines Hausrats bzw. dem seiner Angehörigen zu nutzen.[2] Ohne dass die Mietsache selbst gefährdet sein muss, sind die Grenzen aber dann überschritten, wenn es außerhalb des Mietobjekts zu Geruchsbeeinträchtigungen kommt. Nicht erforderlich ist dabei, dass eine stetige Geruchsbelästigung herrscht. Ausreichend ist,

  • dass sich ein übler Gestank im Treppenhaus verbreitet, wenn der Mieter seine Wohnungstür öffnet, um die Wohnung zu betreten oder zu verlassen, oder
  • wenn übler Gestank durch das geöffnete Fenster der Wohnung auf Balkone und Terrassen oder durch geöffnete Fenster in Wohnungen anderer Mitbewohner dringen kann.

In solchen Fällen muss der Mieter vor einer Kündigung abgemahnt werden. Ebenso muss ihm eine Frist zur Beseitigung der "Geruchsursache" gesetzt werden.[3]

 

Musterschreiben: Abmahnung wegen Geruchsbelästigungen aus der Wohnung

Herr/Frau/Firma

_______________ (Name des Mieters)

_______________ (Anschrift)

_______________

Mietverhältnis "Baumweg 3, 2. OG links in 40627 Düsseldorf"

Hier: Abmahnung wegen Geruchsbelästigung aus Ihrer Wohnung

Sehr geehrte Frau _____ / Sehr geehrter Herr _____,

andere Hausbewohner und Mietparteien sind in den letzten Tagen an mich herangetreten und beschweren sich über Geruchsbelästigungen, die aus Ihrer Wohnung dringen bzw. nach geöffneter Wohnungstür noch über einen langen Zeitraum im Hausflur und Treppenhaus verbleiben. In einigen der anderen Wohnungen zieht der Gestank gar bis in den Wohnungsflur. Ich habe mir am gestrigen Tag selbst ein Bild von der Situation vor Ort im Haus gemacht. Auch mir ist übler Geruch im Treppenhaus entgegengeschlagen, der sich vor Ihrer Wohnungstür erheblich maximierte. Als Ursache der Geruchsbelästigung vermute ich verrottende Restmüllabfälle und/oder Fäkalien.

Ich bitte Sie dringend und umgehend, etwa in Ihrer Wohnung lagernden Müll zu entsorgen und die Wohnung gründlich zu reinigen. Nicht nur die von Ihrer Wohnung ausgehende Geruchsbelästigung stellt eine erhebliche Verletzung Ihrer mietvertraglichen Pflichten dar. Es besteht darüber hinaus die dringende Befürchtung von Substanzschäden an der Mietsache. Des Weiteren kann es zu Ungezieferbefall in Ihrer Wohnung und im ganzen Haus kommen.

Sollten binnen eines Zeitraums von einer Woche die Geruchsbelästigungen nicht aufhören, bin ich gezwungen, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.

Unabhängig hiervon bitte ich um umgehende Kontaktaufnahme zwecks Vereinbarung eines Besichtigungstermins in Ihrer Wohnung, sodass ich mir ein Bild von ggf. bereits erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen machen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Vermieter

[1] LG Berlin, Urteil v. 18.4.2011, 67 S 502/10, GE 2011 S. 691.
[2] BGH, Beschluss v. 8.12.2010, VIII ZR 93/10, NZM 2011 S. 151.
[3] AG Wetzlar, Beschluss v. 8.1.2013, 38 C 1389/12, NZM 2014 S. 238.

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