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Kündigungsschutz – Ausnahmefälle / 2 Teilkündigung von Nebenräumen (§ 573b BGB)

Rudolf Stürzer
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Nebenräume und Teile des Grundstücks

Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume (z. B. Keller-, Speicherabteile, Waschküchen, Trockenraum) oder Teile eines Grundstücks (z. B. den Garten) ohne ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 573 BGB kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, Wohnraum zum Zweck der Vermietung zu schaffen oder den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten (§ 573b Abs. 1 BGB).

Damit soll insbesondere der nachträgliche Ausbau von Souterrain- und Dachgeschossräumen zu Wohnräumen gefördert werden. Infolge des grundsätzlichen Verbots einer Teilkündigung [1] wäre es dem Vermieter ansonsten verwehrt, über diese Nebenräume wieder zu verfügen, wenn sie zum Bestandteil des Mietverhältnisses geworden sind.

 
Hinweis

Ausbau zum Zweck des Wohnens und der Vermietung

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht das berechtigte Interesse jedoch nur dann, wenn die Nebenräume zum Zweck des Wohnens und der Vermietung ausgebaut werden sollen. Daher verbleibt es grundsätzlich bei dem Verbot der Teilkündigung, wenn der Ausbau zu anderen als Wohnzwecken (z. B. gewerblichen, beruflichen Zwecken) oder zur Selbstnutzung erfolgen soll.

Selbstnutzung

Will der Vermieter die Wohnung zwar nicht zum Zweck der Vermietung, sondern zur Selbstnutzung ausbauen, führt er aber seine derzeit bewohnte Wohnung dem Wohnungsmarkt zur Vermietung zu, kann die Kündigung von Nebenräumen auf eine analoge Anwendung des § 573b BGB gestützt werden, die im Hinblick auf das wohnungspolitische Anliegen des Gesetzgebers, weiteren Wohnraum zu schaffen, zulässig ist.[2]

Die Kündigung bisher von allen Mietern gemeinschaftlich genutzten Gartenflächen ist nicht zulässig, wenn diese im Zug...

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