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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.3 Störung des Hausfriedens

Rudolf Stürzer
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Bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB) kann ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1 BGB in folgenden Fällen gegeben sein:

Verletzung der Hausordnung und Ruhestörungen

  • Durch laufende Verletzung der Hausordnung oder erhebliche Ruhestörungen, z. B. wiederholte nächtliche Ruhestörungen durch laute Musik trotz Abmahnung, auch wenn nach der Kündigung keine Störungen mehr auftreten.[1] Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen; allgemeine Formulierungen (z. B. "Sie haben wiederholt die Nachtruhe im Hause gestört") genügen nicht. Vielmehr ist die Vertragswidrigkeit, d. h. der Tatbestand, der die Abmahnung ausgelöst hat, so genau wie möglich darzustellen (z. B. wann, wo und auf welche Art und Weise die Nachtruhe gestört wurde). Die missbilligten Störungen müssen so greifbar beschrieben werden, dass für den Mieter nachvollziehbar ist, welches Verhalten der Vermieter als vertragswidrig ansieht; der pauschale Hinweis auf Störungen der Nachtruhe reicht dazu nicht aus. Gleiches gilt für eine nachfolgende Kündigungserklärung. Auch darin muss das vertragswidrige Verhalten nach der Abmahnung nach Art, Ort und Zeit hinreichend beschrieben werden.[2]
  • Gleiches gilt, wenn es infolge von Auseinandersetzungen von Familienangehörigen zu erheblichen nächtlichen Ruhestörungen kommt, die trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder zu Beschwerden der Mitmieter führen. In diesem Fall kann eine außerordentliche fristlose Kündigung selbst dann gerechtfertigt sein, wenn der Mieter erkrankt ist und das Mietverhältnis außerdem bereits seit 35 Jahren ungestört verlaufen ist. Hält der Mieter trotz Abmahnung die nächtlichen Ruhezeiten (22 bis 6 Uhr) nicht ein und werden andere Mitbewohner 3 bis 4 mal in der Woche zu den nächtlichen Ruhezeiten über mehrere Stunden hin...

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