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Mietkaution / 3.3 Höhe

Alexander C. Blankenstein
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Bestehen keine Forderungen des Vermieters gegen seinen Mieter, ist die Kaution in voller Höhe zuzüglich Zinsen an den Mieter zurückzuzahlen.

 

Vorbehaltlose Auszahlung

Vermieter sollten stets vor Rückzahlung der Kaution prüfen, ob ihnen berechtigte Forderungen gegen ihre Mieter zustehen, mit denen sie gegen den Auszahlungsanspruch mit der Kaution aufrechnen können. In der vorbehaltlosen Auszahlung der Kaution am Ende des Mietverhältnisses wird nämlich ein Anerkenntnis des Vermieters gesehen, dass die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wurden. Eine spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich erkennbarer Beschädigungen der Mietsache ist dann nicht mehr möglich.[1] Etwaige Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung sind hiervon jedoch nicht betroffen.

Fallen Kosten für eine Kontoauflösung an, hat diese der Mieter zu tragen. Diese können also vom Rückerstattungsbetrag in Abzug gebracht werden.

 

Musterschreiben: Kautionsabrechnung unter Einbehalt voraussichtlicher Betriebskostennachzahlung

Absender Vermieter

An

Mieter

__________________

__________________

Mietverhältnis Bahnhofplatz 10, 2. OG in 82139 Starnberg

Hier: Kautionsabrechnung

Sehr geehrte Frau _________,

sehr geehrter Herr _________,

nachdem unser Mietverhältnis mittlerweile beendet ist, rechne ich über die von Ihnen geleistete Kaution für die vorbezeichnete Wohnung wie folgt ab:

 
geleistete Kaution: 2.400,00 EUR
zuzüglich Zinsen gemäß anliegender Zinsberechnung: 50,00 EUR
abzüglich Kosten für die Kontoauflösung: 20,00 EUR
Gesamtbetrag: 2.430,00 EUR

Für die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2025 behalte ich zu Ihren Lasten einen Betrag in Höhe von 600 EUR ein. Dieser Betrag entspricht 3 Betriebskostenvorauszahlungen. In den vergangenen Jahren hatte sich durchschnittl...

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