§ 2 Nr. 7 BetrKV

Zitat

die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;

Erdgeschoss-Mieter

Auch Mieter eines Erdgeschosses, selbst wenn sie keinen Nutzen von dem Aufzug haben, müssen sich an den Fahrstuhlkosten beteiligen, wenn im Mietvertrag die Kosten des Aufzugs bzw. die Umlage der Kosten nach § 2 BetrKV (früher Anlage 3 zu § 27 II. BV) vereinbart wurden.[1] Etwas anderes gilt, wenn die Wohnung mit dem Fahrstuhl deswegen nicht erreicht werden kann, weil sich der Fahrstuhl in einem anderen Gebäude befindet.[2] In diesem Fall ist die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, weil der Mieter den Aufzug nicht nur tatsächlich nicht nutzt oder dafür kein Bedürfnis hat, sondern weil er seine Wohnung mit dem Aufzug überhaupt nicht erreichen kann.

Stromkosten

Umgelegt werden können die Stromkosten, die zum Betrieb des Aufzugs sowie für die Kabinenbeleuchtung erforderlich sind. Diese sind über einen Zwischenzähler zu ermitteln. Fehlt es an einem Zwischenzähler, sind die Stromkosten zu schätzen, wobei der Vermieter die Grundlagen seiner Schätzung offenlegen muss, wenn der Mieter die vom Vermieter angesetzten Kosten bestreitet.[3]

Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit durch TÜV/Dekra

Die Kosten der Beaufsichtigung und Überwachung einer Aufzugsanlage sind umlegbar, weil sie aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) notwendig sind.

 

Unbedingt beachten: Betriebssicherheitsverordnung 2015

Seit dem 1.6.2015 gilt die novellierte BetrSichV. Unter diese Verordnung fallen überwachungsbedürftige Anlagen, wozu auch Aufzüge zählen.

Bisher hat die Verordnung nur die Sicherheit und Überwachung gewerblich genutzter Aufzüge in Betrieben geregelt. Seit dem 1.6.2015 unterliegen nun alle Aufzüge als Arbeitsmittel dieser Verordnung!

Betreiber = Arbeitgeber

Da sich die BetrSichV an den Vorschriften des Arbeitsschutzes orientiert, wurde der zuvor verwendete Begriff "Betreiber" in "Arbeitgeber" geändert. An den Folgen ändert dies nichts: Hauseigentümer und/oder Vermieter, die eine Aufzugsanlage im Anwesen betreiben, sind für die Sicherheit der Aufzugsanlage verantwortlich und für sie gelten mit der neuen BetrSichV 2015 verschärfte Vorschriften.

Neue Anforderungen

  • Neue Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung müssen vor Inbetriebnahme durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden.
  • Im Aufzug muss eine Prüfplakette angebracht sein, die über Monat und Jahr der nächsten Prüfung informiert.
  • Spätestens alle 2 Jahre muss eine Hauptprüfung der Anlage durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.
  • Spätestens nach einem Jahr muss eine Zwischenprüfung durch eine ZÜS stattfinden.
  • Spätestens bis Ende 2020 müssen alle Personenaufzüge mit einem Zweiwegekommunikationssystem ausgestattet sein.
  • Jede Aufzugsanlage benötigt einen Notfallplan, der beim Notdienst der Anlage hinterlegt werde muss.

    Mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten seit dem 1.6.2015, also bis zum 31.5.2016, benötigt jede Aufzugsanlage einen Notfallplan, der dem Notdienst zur Verfügung zu stellen ist. Bei Neuanlagen, die ab dem 1.6.2015 in Betrieb genommen werden, muss der Notfallplan bereits vor der ersten Inbetriebnahme vorliegen. In diesem Fall besteht keine Übergangsfrist. Ist kein Notdienst eingerichtet, muss der Notfallplan beim Aufzugswärter oder einer anderen "benannten Person" hinterlegt werden.

    Ein Notfallplan muss folgende Mindestangaben enthalten[4]:

    • Standort der Anlage
    • Verantwortlicher Arbeitgeber (Betreiber)
    • Personen mit Zugang zu allen Anlagenteilen
    • Personen, die eine Notbefreiung vornehmen können
    • Hinweise zur Ersten Hilfe

Die für die vorgenannten Haupt- und Zwischenprüfungen anfallenden Kosten eines Sachverständigen und der Fachkräfte sind umlagefähige Kosten.

Wartung der Aufzugsanlage

Gem. § 10 Abs. 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber (= Betreiber) Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Für diesen Fall werden regelmäßig Wartungsverträge abgeschlossen, deren Kosten auf die Mieter voll umlegbar sind.

Zur Wartung gehören die reinen turnusmäßigen Wartungskosten für Sicherheitsteile, Schaltgeräte, Kabinenbeleuchtung und Getriebeölstand, der Abschmierdienst, die Probefahrt, die Reinigung der Anlage (ohne Fahrstuhlkorb und Fahrstuhlschacht), Schmierstoffe, Reinigungsstoffe und Kleinteile.[5]

Reparaturkosten müssen herausgerechnet werden und sind nicht umlegbar.[6] Kleinere Ersatzteile für den Aufzug oder Kosten für einen Stördienst können nicht umgelegt werden.[7]

 

Vorsicht bei Abschluss von Vollwartungsverträgen!

Der Abschluss eines Vollwartungsvertrags kann bei...

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