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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.7 Kosten des Aufzugs, § 2 Nr. 7 BetrKV

Georg Hopfensperger
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§ 2 Nr. 7 BetrKV

Zitat

die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;

Erdgeschoss-Mieter

Auch Mieter eines Erdgeschosses, selbst wenn sie keinen Nutzen von dem Aufzug haben, müssen sich an den Fahrstuhlkosten beteiligen, wenn im Mietvertrag die Kosten des Aufzugs bzw. die Umlage der Kosten nach § 2 BetrKV (früher Anlage 3 zu § 27 II. BV) vereinbart wurden.[1] Etwas anderes gilt, wenn die Wohnung mit dem Fahrstuhl deswegen nicht erreicht werden kann, weil sich der Fahrstuhl in einem anderen Gebäude befindet.[2] In diesem Fall ist die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, weil der Mieter den Aufzug nicht nur tatsächlich nicht nutzt oder dafür kein Bedürfnis hat, sondern weil er seine Wohnung mit dem Aufzug überhaupt nicht erreichen kann.

Stromkosten

Umgelegt werden können die Stromkosten, die zum Betrieb des Aufzugs sowie für die Kabinenbeleuchtung erforderlich sind. Diese sind über einen Zwischenzähler zu ermitteln. Fehlt es an einem Zwischenzähler, sind die Stromkosten zu schätzen, wobei der Vermieter die Grundlagen seiner Schätzung offenlegen muss, wenn der Mieter die vom Vermieter angesetzten Kosten bestreitet.[3]

Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit durch TÜV/Dekra

Die Kosten der Beaufsichtigung und Überwachung einer Aufzugsanlage sind umlegbar, weil sie aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) notwendig sind.

 

Unbedingt beachten: Betriebssicherheitsverordnung 2015

Seit dem 1.6.2015 gilt die novellierte BetrSichV. Unter diese Verordnung fallen über...

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