Patrick Stöhrer da Costa †
Der Mieter hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob der Mieter im Umgang mit der Mietsache diejenige Sorgfalt beachtet hat, die von Mietern im Allgemeinen beachtet werden muss; es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein persönlicher Schuldvorwurf trifft.
Ist der Vermieter gegen die vom Mieter verursachten Schäden versichert (Gebäudeversicherung, Leitungswasserversicherung etc.), so ist der Gebäudeversicherungsvertrag dahingehend auszulegen, dass der Versicherer auf einen Regress gegen den Mieter verzichtet, wenn der Schaden nur durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Der Versicherer kann den Mieter nach dieser Rechtsprechung aber in Regress nehmen, wenn der Schaden vom Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mieter die verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dabei ist zwischen der objektiven und der subjektiven Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Mieter sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig handelt. Bei der subjektiven Fahrlässigkeit spielt insbesondere der Begriff des Augenblicksversagens eine Rolle. Ein solches Augenblicksversagen ist zu erwägen, wenn das Fehlverhalten auf einer vorübergehenden Konzentrationsschwäche beruht.
Mieterumlage nicht erforderlich
Es kommt nicht darauf an, ob die Kosten der Gebäudeversicherung vom Mieter getragen werden.
Die frühere gegenteilige Rechtsprechung (sog. haftungsrechtliche Lösung) hat der BGH aufgegeben.
Die Grundsätze über den Regressverzicht gelten auch dann, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist, "die Kosten der Versicherung de...