Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
Dieser Überblick beantwortet in alphabetischer Sortierung die wichtigsten Fragen zu den Verwaltungsbeiräten einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Amtszeit
Für wie lange wird ein Beirat gewählt?
Soweit bei der Wahl oder in der Gemeinschaftsordnung keine Einschränkungen getroffen wurden, ist die Dauer der Amtszeit unbegrenzt. Sie endet somit erst durch Ab- bzw. Neuwahl oder Amtsniederlegung. Existiert eine Beschränkung der Amtszeit, so sollte diese jedoch niemals gleichlaufend mit der des Verwalters sein, da ansonsten z. B. im Fall der Beendigung des Verwalteramts die Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Beiratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter nicht möglich wäre.
Anzahl der Beiratsmitglieder
Wie viele Eigentümer können zum Beirat bestellt werden?
Das Gesetz schreibt keine Mindestanzahl vor und begrenzt auch nicht die Anzahl möglicher Mitglieder im Verwaltungsbeirat. So kann etwa in einer kleinen Gemeinschaft nur ein Wohnungseigentümer zum Beirat bestellt werden, in Großgemeinschaften auch 5 oder mehr Wohnungseigentümer.
Aufwandsentschädigung
Ist eine Aufwandsentschädigungspauschale (z.B. 50–100 EUR jährlich) für die Verwaltungsbeiräte noch unentgeltlich?
Meines Erachtens nein. Die Verwaltungsbeiräte verlieren dann ihr Privileg nach § 29 Abs. 3 WEG.
Ausscheiden eines Beirats als Wohnungseigentümer
Was passiert, wenn ein Beiratsmitglied sein Sondereigentum verkauft?
Die Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat endet mit erfolgter Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Den Wohnungseigentümern steht es dann frei, einen weiteren Eigentümer aus ihren Reihen zum Beirat zu bestellen oder auch hiervon abzusehen.
Beiratsvergütung
Muss ein Beirat vergütet werden?
Die Tätigkeit im Beirat erfolgt in der Regel ehrenamtlich und ohne Anspruch auf Vergütung. Er hat aber Anspruch auf Ersatz der von ihm getätigten Aufwendungen.. In der Regel handelt es sich um Porti-, Kopier-, Telefon- und Fahr...