Soll die energetische Sanierung nicht ausschließlich aus Fremdkapital finanziert werden, kann auch eine Änderung der Rechtsform für die Schaffung von Eigenkapital sorgen. Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden nämlich nur mit 15 % Körperschaftsteuer zzgl. einem Solidaritätszuschlag von 5,5 % versteuert. Bei einem Einzelunternehmen, dessen Betriebsgebäude energetisch saniert werden soll, kann man sich durch die Änderung ein kleines Polster schaffen, da man hier die Gewinne nicht mit seinem Einkommensteuersatz versteuern muss.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich GmbH und Einzelunternehmen

Der Einzelunternehmer XY hat im Jahr 2023 einen steuerlichen Gewinn von 200.000 EUR erzielt. Sein Unternehmenspartner Z hat ebenfalls einen steuerlichen Gewinn von 200.000 EUR erzielt, jedoch führt dieser sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Beide Unternehmer erzielen gewerbesteuerpflichtige Einnahmen in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 480 %. Unternehmer XY und Z vergleichen ihre Steuerbelastungen.

 
Berechnung Steuerbelastung GmbH des Z Einzelunternehmen des XY
Gewinn 200.000,00 EUR 200.000,00 EUR
Körperschaftsteuer 15 % - 30.000,00 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 30.000 EUR - 1.650,00 EUR
     
Gewerbesteuer    
Gewerbeertrag 200.000,00 EUR 200.000,00 EUR
Freibetrag für Personengesellschaften - 24.500,00 EUR
Steuermesszahl 3,5 % 7.000,00 EUR 6.142,50 EUR
Gewerbesteuer (Hebesatz 480 %) - 33.600,00 EUR - 29.484,00 EUR
     
Einkommensteuer    
Einkommensteuer   - 75.605,86 EUR
Solidaritätszuschlag   - 4.158,32 EUR
Abrechenbare Gewerbesteuer   23.341,50 EUR
Effektive Einkommensteuerlast   56.422,68 EUR
Steuerbelastung im Vergleich 65.250,00 EUR 85.906,68 EUR
Verbleiben 134.750,00 EUR 114.093,32 EUR
Differenz der Steuerbelastung 20.656,68 EUR

Im Ergebnis hat der Unternehmer Z mit seiner Kapitalgesellschaft eine um 20.656,68 EUR geringere Steuerbelastung. Diese können in der Kapitalgesellschaft für spätere Investitionen zurückgelegt werden.

Je nach Struktur des Unternehmens ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt zahlt.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung eines Gehalts für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Sachverhalt wie im Beispiel zuvor, jedoch müssen vom Gewinn der GmbH 60.000 EUR an Gehaltskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers Z abgezogen werden.

 
Berechnung Steuerbelastung GmbH des Z Einzelunternehmen des XY
Gewinn ohne Gehalt des Geschäftsführers 200.000,00 EUR 200.000,00 EUR
Gehalt des Geschäftsführers - 60.000,00 EUR  
Gewinn nach Gehalt 140.000,00 EUR  
Körperschaftsteuer 15 % - 21.000,00 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 30.000 EUR - 1.155,00 EUR
     
Gewerbesteuer    
Gewerbeertrag 140.000,00 EUR 200.000,00 EUR
Freibetrag für Personengesellschaften - 24.500,00 EUR
Steuermesszahl 3,5 % 4.900,00 EUR 6.142,50 EUR
Gewerbesteuer (Hebesatz 480 %) - 23.520,00 EUR - 29.484,00 EUR
     
Einkommensteuer    
Einkommensteuer   - 75.605,86 EUR
Solidaritätszuschlag   - 4.158,32 EUR
Abrechenbare Gewerbesteuer   23.341,50 EUR
Effektive Einkommensteuerlast   56.422,68 EUR
Steuerbelastung im Vergleich 45.675,00 EUR 85.906,68 EUR
Verbleiben 94.325,00 EUR 114.093,32 EUR
Differenz der Steuerbelastung 40.231,68 EUR

Im Ergebnis beträgt die Steuerbelastung für Unternehmer Z mit seiner Kapitalgesellschaft 45.675,00 EUR. Den verbleibenden Betrag von 94.235,00 EUR könnte er in der Kapitalgesellschaft für spätere Investitionen zurücklegen. Bei Unternehmer XY verbleit zwar ein höherer Betrag, dieser muss hiervon aber noch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Würde Unternehmer XY auch 60.000 EUR für seinen Lebensunterhalt benötigen, verbleiben ihm für Investitionen nur 54.093,32 EUR (114.093,32 EUR – 60.000 EUR).

Um in der Zukunft ein Kapitalpolster für eine energetische Sanierung zu schaffen, könnte man also eine Umwandlung eines Einzelunternehmens ins Auge fassen. Eine Vergleichsrechnung lohnt sich zumindest immer, wenn die Maßnahmen nicht sofort umgesetzt werden müssen.

4.1.1 Vorgehen

Für die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gibt es eine gesetzliche Regelung. Maßgeblich ist hierfür der § 20 UmwStG. Hier ist genau geregelt, wie diese zu erfolgen hat. Die Umwandlung erfolgt demnach in 5 Schritten:

 
Schritt 1: Gründung einer GmbH Damit das Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht werden kann, muss zunächst die GmbH gegründet werden. Hierzu ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der von einem Notar beglaubigt werden muss. Zudem muss das Stammkapital von 25.000 EUR (mindestens aber 12.500 EUR bei Gründung) eingezahlt werden.[1]
Schritt 2: Einbringung des Einzelunternehmens Ist die Gründung ins Handelsregister eingetragen, erfolgt die Einbringung des Einzelunternehmens gegen die Gewährung von Geschäftsanteilen. Möglich sind hier eine Einbringung des Einzelunternehmens in Form einer Sachgründung (§ 20 Abs. 1 UmwStG) oder einer Sachkapitalerhöhung (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Damit die Einbringung steuerneutral erfolgt, ist diese zu Buchwerten vorzunehmen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).
Schritt...

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