Zur Verkehrssicherungspflicht gehört es auch, dass der Betreiber des Parkplatzes für eine ausreichende Beleuchtung sorgt. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung läge dann vor, wenn eine nicht unerhebliche Unebenheit auf einem Parkplatz wegen unzulänglicher Beleuchtung nur schwer zu erkennen wäre.[1]

[1] BGH, Urteil v. 20.11.1984, VI ZR 169/83, NJW 1985 S. 482, 483; ferner OLG Hamm, Urteil v. 22.3.2004 13 U 198/03, juris.

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