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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.13 Drogenkonsum

Alexander C. Blankenstein
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Den Eigenkonsum von Drogen durch den Mieter muss der Vermieter dulden. Er kann seinem Mieter auch nicht das "Feierabendbier" verbieten – auch wenn es nicht bei einem bleibt. Nun steht freilich übermäßiger Alkoholkonsum nicht unter Strafandrohung, was bei Drogenkonsum bekanntlich anders ist. Gleichwohl kann der Mieter innerhalb bestimmter Freigrenzen straffrei Drogen konsumieren. Dies hat der Vermieter zu dulden.

Für den straffreien Besitz von Cannabis und Haschisch gibt es seit 1.4.2024 bundesweit einheitliche Regelungen. Sie finden sich im "Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)". Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 gr Cannabis in getrocknetem Zustand zum Eigenkonsum gestattet. An ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG bis 50 gr Cannabis erlaubt.

Der Vermieter wird im Einzelfall keine verlässlichen Informationen über den Drogenkonsum seines Mieters haben. Wenn er ansonsten nicht auffällig wird, sind dem Vermieter zunächst die Hände gebunden.

Grundsätzlich aber kann ein Kündigungsgrund auch nach Inkrafttreten des KCanG dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsum überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.[1]

[1] AG Brandenburg, Urteil v. 30.4.2024, 30 C 196/23, ZMR 2025, 26.

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