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Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten

Dr. Michael Cirullies
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Nach der 3. Alternative des § 1018 BGB kann ein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit dahin belastet werden, dass der jeweilige Eigentümer bestimmte aus seinem Eigentum fließende Rechte dem herrschenden Grundstück gegenüber nicht geltend machen darf. Dieser Fall betrifft vor allem die Verpflichtung, die Nachbarrechte aus §§ 904 ff. BGB nicht auszuüben.

Der belastete Eigentümer muss entweder bestimmte Einwirkungen auf das herrschende Grundstück, zu denen er an sich gesetzlich befugt wäre, unterlassen, oder er hat vom herrschenden Grundstück ausgehende Einwirkungen zu dulden, die er ohne Bestehen der Grunddienstbarkeit gemäß § 1004 BGB abwehren könnte, z. B. Immissionen nach § 906 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Verzicht auf Abwehrrechte

Zugunsten des Eigentümers des herrschenden, mit einem Chemiewerk bebauten Grundstücks ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen, derzufolge der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks entschädigungslos alle Einwirkungen aus dem Betrieb der auf dem herrschenden Grundstück errichteten und betriebenen baulichen und sonstigen, insbesondere immissionsrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen duldet, auch wenn sich diese Einwirkungen künftig ihrem Umfang nach oder durch eine Änderung des Betriebs und der hierbei angewandten Verfahren ändern. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks verlangte später – erfolglos – Löschung der Dienstbarkeit wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 15.4.2004, 2Z BR 221/03, NJW-RR 2004, 1460; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss v. 8.3.2013, 15 W 233/12, NJOZ 2013, 1126 zum Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche.

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