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Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze

Georg Hopfensperger
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2.1 Gehölze

Die Grenzabstände der Nachbarrechtsgesetze sind nur für Gehölze (Bäume, Sträucher und Hecken), nicht dagegen für andere Pflanzen (Stauden) zu beachten. Bei den Gehölzen ist eine eindeutige Zuordnung wichtig, weil jeweils unterschiedliche Grenzabstände gelten.

2.2 Bäume

Einen Baum wird jedermann erkennen können. Wesentliches Definitionsmerkmal ist, dass er einen oder mehrere Stämme besitzt, die eine Krone aufweisen.

2.3 Sträucher

Die Unterscheidung zwischen Bäumen und Sträuchern ist wichtig, weil für Bäume im Allgemeinen größere Grenzabstände gelten als für Sträucher. Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist immer das Verzweigungssystem. Während der Baum einen oder mehrere Stämme mit Krone bildet, verzweigt sich der Strauch mehr oder weniger gleichmäßig vom Boden aus.[1]

[1] Vgl. hierzu Breloer, Bäume, Sträucher und Hecken im Nachbarrecht, Bernhard Thalacker Verlag 1998, Braunschweig, S. 9.

2.4 Hecken

Die meisten Nachbarrechtsgesetze sehen für Hecken andere Grenzabstände als für Bäume und Sträucher vor. Deshalb ist die Unterscheidung wichtig, ob es sich im konkreten Fall um eine allgemeine Anpflanzung aus Bäumen bzw. Sträuchern handelt oder aber um eine Hecke.[1] Für eine Hecke können nach der Rechtsprechung die verschiedensten Baum- und Straucharten verwendet werden, sofern sie so gepflanzt sind, dass die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich und ihr Verbund eine wandartige Formation ergeben. Weiteres Kriterium ist, dass die Hecke durch Pflege und Rückschnitt in einer bestimmten Form und Höhe gehalten wird.[2]

Fichtenreihe als Hecke

Deshalb kann auch eine Fichtenreihe als Hecke gelten, wenn sie diesen Anforderungen entspricht.[3] Teilweise wird vertreten, dass eine Fichtenreihe, die zunächst als Hecke gepflanzt und gepflegt wurde, eine Höhe von 3 m überschreitet, ihren Heckencharakter verlieren und a...

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