Frist einhalten

§ 71n Abs. 6 Satz 2 GEG ordnet die entsprechende Anwendung von § 71l Abs. 4 und 5 GEG an: Beschließen die Wohnungseigentümer nicht innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung, besteht die Pflicht zur Zentralisierung der Wärmeversorgung. Es muss dann eine vollständige Umstellung auf eine Zentralheizung erfolgen. Die Beibehaltung von Etagenheizungen kann nach Ablauf der 5-Jahres-Frist nicht mehr beschlossen werden. Wird innerhalb der 5-Jahres-Frist ein Beschluss nach § 71n Abs. 6 Satz 1 GEG gefasst, wonach mindestens eine Etagenheizung beibehalten bleibt, ist dies dem Bezirksschornsteinfeger unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Folgen

Entscheiden sich die Wohnungseigentümer für die Beibehaltung der Etagenheizungen, gilt Folgendes:

  • Alle Wohn- oder Nutzungseinheiten müssen nach Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen, so sie ausgetauscht werden müssen.
  • Bis zum Ablauf der 5-Jahres-Frist kann im Fall eines irreparablen Defekts einer Etagenheizung eine solche eingebaut werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.
  • Innerhalb der 5-Jahres-Frist ausgetauschte Etagenheizungen müssen spätestens ein Jahr nach Fristablauf die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie defekt oder noch intakt sind.

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