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Das häusliche Arbeitszimmer: Gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung

Gerhard Jaser, Jörg Wilde
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Zusammenfassung

 
Überblick

Für die Geltendmachung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit die gleichen Grundsätze wie für Arbeitnehmer analog anzuwenden. Als Besonderheiten sind jedoch die Aufzeichnungspflichten und möglicherweise die Behandlung als notwendiges Betriebsvermögen zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen finden sich in

§ 4 Abs. 5 Nr. 6b (alte Fassung (a. F.) und neue Fassung (n. F.) und Abs. 7 EStG,

§ 8 EStDV,

R 4.2 EStR,

sowie im BMF, Schreiben v. 6.10.2017, BStBl 2017 I S. 1320

 
Die häufigsten Fallen
  1. Die Verletzung der Aufzeichnungspflichten kann zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen.
  2. Die Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen kann bei Veräußerung des Gebäudes oder bei Betriebsaufgabe oder einer Nutzungsänderung zur Versteuerung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen.

1 Arbeitszimmer als Betriebsvermögen

Steuernachteil

Bei Gewerbetreibenden oder freiberuflich Tätigen kann ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerliche Nachteile haben. Beträgt der anteilige Wert des Arbeitsraums mehr als 20 % des ganzen Grundstücks oder mehr als 20.500 EUR, so ist dieser Teil des Grundstücks notwendiges Betriebsvermögen (§ 8 EStDV). Das bedeutet, dass bei einer Veräußerung des betreffenden Grundstücks der auf den eigenbetrieblich genutzten Teil entfallende Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Auch die Änderung in der Nutzung kann zu überraschenden Steuerzahlungen führen.

 
Praxis-Beispiel

Büroraum als Betriebsvermögen

A nutzt in seiner Eigentumswohnung (80 m2) seit Jahren einen Raum (17 m2) ausschließlich als Büro für seine Tätigkeit als Immobilienmakler. Im Jahr 2023 verlegt er sein Büro in gemietete Räume, weil er das bisherige Arbeitszimmer als Ki...

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