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Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 3 Haftung des Tiefbauunternehmers

Dr. Michael Cirullies
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Bei Tiefbauarbeiten drohen Schäden an den im Baustellenbereich verlegten Versorgungsleitungen. Daher sind besondere Vorsichtsmaßnahmen von einem Tiefbauunternehmer zu erwarten.

 
Praxis-Beispiel

Haftungsfall beim Tiefbau

Ein Tiefbauunternehmer wollte Reihenhäuser an das öffentliche Versorgungsnetz anschließen. Bei den Ausschachtungsarbeiten erfasste der Bagger im Bereich des Gehwegs ein Glasfaserkabel, das eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen zuvor hatte verlegen lassen. Deren Schadensersatzklage gegen den Bauunternehmer hatte Erfolg.

Denn bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt müssen Tiefbauunternehmer mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen und dementsprechend äußerste Vorsicht walten lassen. Sind die örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend durch Pläne zu klären, müssen notfalls Probebohrungen vorgenommen werden.[1]

Die gleichen Erkundigungs- und Sicherungspflichten bestehen aber auch bei Tiefbauarbeiten auf einem Privatgrundstück, wenn Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorliegen, dass dort auch unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen vorhanden sind.[2]

Dabei kann eine Suchschachtung bis zu einer Tiefe von 2 m unzureichend sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Leitungen in größerer Tiefe verlegt sind, was etwa bei im sog. HDD-Verfahren verlegten Glasfaserkabeln technisch ohne Weiteres möglich ist.[3]

Wegen dieser hohen Sicherungsstandards hat der Tiefbauunternehmer zur Meidung der Beschädigung unterirdischer Leitungen verlässliche Auskünfte, im Zweifel einen aktuellen und vollständigen Lageplan, anzufordern.[4]

Hat jedoch der mit Kabelverlegungsmaßnahmen beauftragte Tiefbauunternehmer bei dem örtlichen Versorgungsträger den sog. Schachtschein nebst Bestandsauskunft eingeholt und beschädigt er bei...

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