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Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (ZertVerwV) / 1 Grundsätze

Dr. Oliver Elzer
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Kein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters

Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter besteht nicht, wenn

  1. es weniger als 9 Sondereigentumsrechte gibt,
  2. ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und
  3. weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.[1]
 
Praxis-Beispiel

Beispiele

  • Es gibt in einer Wohnungseigentumsanlage 9 Sondereigentumsrechte. Dann kann jeder Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen.
  • Es gibt in einer Wohnungseigentumsanlage 7 Sondereigentumsrechte. Die Wohnungseigentumsanlage wird von der Z-GmbH verwaltet. Diese ist keine Wohnungseigentümerin in der Anlage. Dann kann jeder Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen.
  • Es gibt in einer Wohnungseigentumsanlage 6 Sondereigentumsrechte. Die Wohnungseigentumsanlage wird von Wohnungseigentümer Z verwaltet. Dann ist § 19 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 1 WEG anwendbar. Die Bestellung von Z entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

    • Verlangt nur 1 Wohnungseigentümer einen "zertifizierten Verwalter", ergibt § 19 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 1 WEG diesen Anspruch nicht.
    • Verlangen 2 oder mehr Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter, entspricht nur die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung.

Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters

Verlangt ein Wohnungseigentümer, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird, widerspricht die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Wird dennoch ein Verwalter bestellt, der nicht zertifiziert ist, ist der Bestellungsbeschluss allerdings nur anfechtbar und nicht von vornherein ungültig. Ein Anspruch, einen Verwalter nur deshalb abzuberufen, weil er nicht zertifiziert ist, besteht auch nicht.

Pr...

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