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Abmahnung im Mietrecht / 4.3 Zahlungsverzug

Alexander C. Blankenstein
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Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt, wenn der Mieter

  • entweder für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der 2 Monatsmieten entspricht.

In diesen Fällen bedarf es nach der weiteren Bestimmung des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB vor der Kündigung keiner Abmahnung.

4.3.1 Verzug für 2 aufeinanderfolgende Termine

Zunächst ist der Vermieter auch ohne Abmahnung zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Miete in Verzug ist.

 

Verzug bei 2 aufeinanderfolgenden Terminen

Nach der gesetzlichen Regelung des § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats an den Vermieter zu zahlen. Der Mieter hat die Miete für den Monat Januar nicht gezahlt. Am Nachmittag des 4.2. stellt der Vermieter fest, dass auch die Februarmiete nicht rechtzeitig z. B. per Überweisungsauftrag gezahlt wurde. Er kann fristlos kündigen, einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht.

Da die Miete nach der gesetzlichen Bestimmung des § 556b Abs. 1 BGB "spätestens bis zum 3. Werktag" zu entrichten ist, gerät der Mieter nach Ablauf des 3. Werktags bei Nichtzahlung automatisch in Verzug. Bei der Wohnraummiete reicht es aber aus, dass der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt z. B. der Bank den Überweisungsauftrag erteilt hat.[1] Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Geldeingang beim Vermieter an.

 

Samstag ist kein Werktag

Unbedingt zu beachten ist allerdings, dass der Samstag nicht als Werktag im Sinne von § 556b Abs. 1 BGB gilt.[2]

 
Praxis-Beispiel

3. Werktag fällt auf einen Samstag

Ist vertraglich vereinbart, dass die Miete bis zum 3. Wer...

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