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Lieferungen von Schrottmaterialien mit negativen Schrottpreisen, Umkehr der Steuerschuldnerschaft

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BMF, Schreiben v. 23.5.2016, III C 3 - S 7279/10/10006

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihrer Frage wie folgt Stellung:

Ausgehend von dem von Ihnen geschilderten Fall ist es fraglich, ob die Voraussetzungen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG dann vorliegen, wenn ein Unternehmer Schrott an einen anderen Unternehmer veräußert und als Folge des Preisverfalls des Schrotts bei einzelnen Schrottsorten nicht einen „positiven Kaufpreis” vereinnahmt, sondern eine Zuzahlung bei der Übergabe der Waren (sog. „negativer Schrottpreis”) erforderlich ist. Sie bitten um Klärung der Frage, ob auch in einer solchen Fallkonstellation die Voraussetzungen des sog. „Reverse-Charge-Verfahrens” nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG erfüllt sind oder ob in dieser Fallkonstellation eine selbständige Dienstleistung des Empfängers der Schrottmaterialien (Entsorgungsleistung von Abfällen) zu sehen ist, mit der Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG nicht vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft sind bei der Lieferung von Schrott in § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG klar geregelt. Der Wortlaut der Norm verlangt für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft die Lieferung von in der Anlage 3 zum UStG abschließend aufgeführten Waren an einen Unternehmer. Dazu muss ein steuerpflichtiger Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen, der eine Lieferung gegen ein Entgelt voraussetzt. Erfolgt die Abgabe von Schrottmaterial ohne eine gesonderte Zahlung des Entsorgungsunternehmens, dann liegen die Voraussetzungen einer Lieferung gegen Entgelt nur dann vor, wenn ein tauschähnlicher U...

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