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Steuerliche Behandlung von Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften

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BMF, Schreiben v. 25.9.1995, IV B 7 - S 0183 - 27/95, BStBl I 1995, 630

Nach dem BFH-Urteil vom 26.2.1992 (I R 149/90, BStBl 1992 II S. 693) sind Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften kein Zweckbetrieb, wenn sie auch der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Es ist unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleidersammlung ist. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt danach zur steuerlichen Behandlung von Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften folgendes:

  1. Der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung kann ein Zweckbetrieb i.S.d. § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) sein. Dies setzt voraus, daß mindestens zwei Drittel der Leistungen der Einrichtung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO zugute kommen.
  2. Nach Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden der Länder (z.B. Vfg. OFD Düsseldorf vom 25.6.1980, S 2729/S 0187 A - St 13 H), denen eine entsprechende Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zugrunde liegt, wurde bisher auch der Verkauf gesammelter Kleidung an Altwarenhändler als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft Kleidung zur unmittelbaren Verwendung für ihre steuerbegünstigten Zwecke (z.B. in einer Kleiderkammer oder zur Katastrophenbevorratung) gesammelt und nur die dabei anfallenden unbrauchbaren Kleidungsstücke an Altwarenhändler veräußert hat. An diesen Anweisungen kann aufgrund des o.a. BFH-Urteils nicht mehr festgehalten werden. Die Verwertung gesammelter Kleidungsstücke durch Verkäufe, die nicht unmittelbar der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dienen (siehe 1.), ist künftig als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesc...

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