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GR v. 02.12.2014-I: Krankenversicherung und Pflegeversic ... / 1.2 Erstattungsfähiger Beitrag

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[1] Bei der Anwendung des § 231 Absatz 1 SGB V können nur Beiträge von kongruenten Zeiträumen verglichen werden, d.h., die Vergleichsberechnung beschränkt sich auf solche Zeiten, für die einerseits Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt entrichtet und demzufolge die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze angesetzt und andererseits Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erhoben worden sind. Soweit Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen für nach § 224 Absatz 1 Satz 1 SGB V beitragsfreie Zeiten gezahlt worden sind, scheidet eine Beitragserstattung nach § 231 Absatz 1 SGB V aus.

Beispiel

Ein Versicherungspflichtiger hat im Jahr 2015 monatlich folgende Einkünfte:

Arbeitsentgelt 3.000,00 EUR
Urlaubsgeld im Juni 1.000,00 EUR
Versorgungsbezüge 1.000,00 EUR
Laufendes Arbeitsentgelt bis Juni (3.000,00 EUR x 6) 18.000,00 EUR
Urlaubsgeld 1.000,00 EUR
Versorgungsbezüge bis Juni (1.000,00 EUR x 6) +  6.000,00 EUR
  25.000,00 EUR
abzüglich anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze bis Juni (mtl. 4.125,00 EUR) - 24.750,00 EUR
  250,00 EUR

Dem Mitglied können Beiträge aus Versorgungsbezügen aus einem Betrag von 250,00 EUR erstattet werden.

[2] Sofern sich durch die Erstattung der Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen nachträglich ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug bzw. ein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen von insgesamt nicht mehr als einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV ergibt, entfällt die Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen oder dem Arbeitseinkommen nicht (§ 226 Absatz 2 SGB V).

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