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Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Anwendung ab 2009

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BMF, Schreiben v. 4.2.2010, IV C 5 - S 2430/09/10002, BStBl I 2010, 195

Bezug: BMF-Schreiben vom 9.8.2004 (BStBl 2004 I S. 717), geändert durch BMF-Schreiben vom 16.3.2009 (BStBl 2009 I S. 501)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird das BMF-Schreiben vom 9.8.2004, IV C 5 – S 2430 – 18/04 (BStBl 2004 I S. 717), angepasst durch das BMF-Schreiben vom 16.3.2009, IV C 5 – S 2430/09/10001 (BStBl 2009 I S. 501), wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 2 wird im Fettdruck folgender Satz angefügt:

      „Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer Miteigentümer des Wohngebäudes usw. werden sollen oder bereits sind.”

    2. In Nummer 5 wird die Angabe „usw.” fett gedruckt und der Satzteil, „wenn die Anleger als bloße Treugeber lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch, aber kein unmittelbares Grundeigentum (vgl. Nr. 2) erlangen.” wird gestrichen.
  2. In Abschnitt 24 wird im Fettdruck folgender Satz angefügt:

    „Abschnitt 10 Nummer 2 und 5 in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals für Anlagen nach dem 28.2.2010 anzuwenden.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

5. VermBG vor § 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 195

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