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Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2004

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BMF, Schreiben v. 9.8.2004, IV C 5 - S 2430 - 18/04, BStBl I 2004, 717

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.3.1994 (BGBl 1994 I S. 406, BStBl 1994 I S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076) – VermBG – auf ab 2004 angelegte vermögenswirksame Leistungen wie folgt Stellung genommen:

 

1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 VermBG)

(1) Das VermBG gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (Angestellte, Arbeiter) und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VermBG). Das VermBG gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VermBG) und für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1 Abs. 4 VermBG). Soldaten auf Zeit, für die das VermBG gilt, sind auch Bezieher von Ausbildungsgeld, das nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz während des Studiums gezahlt wird.

(2) Das VermBG gilt für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, z.B. auch dann, wenn sie

  1. ihren Wohnsitz im Ausland haben und als entsandte Kräfte oder deutsche Ortskräfte an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik beschäftigt sind,
  2. ausländische Arbeitnehmer sind und als Grenzgänger in der Bundesrepublik arbeiten,
  3. Kommanditisten oder stille Gesellschafter eines Unternehmens sind und mit der Kommanditgesellschaft oder dem Unternehmen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, der sie in eine abhängige Stellung zu der Gesellschaft oder dem Unternehmen bringt und sie deren Weisungsrecht unterstellt,
  4. Wehrd...

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Fünftes Vermögensbildungsge... / § 1 Persönlicher Geltungsbereich
Fünftes Vermögensbildungsge... / § 1 Persönlicher Geltungsbereich

  (1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert.  (2) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ...

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