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Durchschnittssatzbesteuerung, Gewerbebetriebe kraft Rechtsform

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BMF, Schreiben v. 1.12.2009, IV B 8 - S 7410/08/10002, BStBl I 2009, 1611

Konsequenzen des BFH-Urteils vom 16.4.2008, XI R 73/07

Mit Urteil vom 16.4.2008, XI R 73/07 hat der BFH entschieden, dass § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, das Gemeinschaftsrecht verletzt und daher nicht anzuwenden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils Folgendes:

Das BFH-Urteil vom 16.4.2008, XI R 73/07 begründet ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, sich entweder auf die bestehende gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG oder auf die ergangene Rechtsprechung zu berufen. Jeder Wechsel der Besteuerungsform kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Rechtsfolgen der §§ 14c Abs. 1, 15a UStG nach sich ziehen.

 

1. Berufung auf die bestehende gesetzliche Regelung

Wendet der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der bestehenden gesetzlichen Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG weiterhin die Regelbesteuerung an, ist dies nicht zu beanstanden. Abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen wirken nicht als Option im Sinne des § 24 Abs. 4 UStG und setzen die mindestens fünfjährige Bindungsfrist nicht in Gang.

Beispiel:

Eine landwirtschaftlich tätige GmbH hat in der Vergangenheit Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgegeben, in denen die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes berechnet wurde. Diese Praxis führt sie auch nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 16.4.2008, XI R 73/07 fort.

Die Vorgehenswe...

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    Umsatzsteuergesetz / § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    Umsatzsteuergesetz / § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

      (1)[1] 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2[2] [Bis 31.12.2024: § 19 Absatz 3] ) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...

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